Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung per Email rechtskräftig

 
Für Verträge die am oder nach dem 1.Oktober 2016 abgeschlossen wurden gilt, dass für die Kündigung in den meisten Fällen nur die sogenannte Textform erforderlich ist. Dies bedeutet das eine Kündigung auch per E-Mail und Fax möglich ist. So zum Beispiel bei Telefon-,Handy-, Strom- und DSL-Verträgen.

Das auf eine Kündigung per Email besteht auch, wenn dies in den AGBs des Anbieters ausgeschlossen wird. Denn bestehende AGBs mit einer solchen Regelung sind seit dem 1.Oktober unwirksam geworden.

Wichtig: Regelungen in alten Verträgen, welche vor dem 1.Oktober 2016 abgeschlossen wurden, die eine schriftliche Kündigung bzw. die Schriftform erfordern bleiben weiterhin gültig.

Bei alten Verträgen kann daher nur per E-Mail gekündigt werden wenn der Anbieter dies nicht in den AGB ausschliesst oder natürlich dann wenn dort eine E-Mail-Kündigung ausdrücklich erlaubt wurde.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei einigen Vertragstypen hat der Gesetzgeber eine schriftliche Kündigung ausdrücklich vorgeschrieben und damit ist keine Kündigung per E-Mail zulässig.

Zu diesen Verträgen gehören zum Einen der Arbeitsvertrag und Mietverträge.

Zum Anderen gilt auch, dass alle Verträge die notariell beglaubigt wurden nicht per E-Mail gekündigt werden können.

Es ergibt sich zwar aus §126 Abs. 3 BGB in Verbindung mit §126a BGB, dass es möglich ist, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form, also eine E-Mail zu ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass derjenige, der die Willenserklärung abgibt, dieser seinen Namen hinzufügt und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht, die den Erfordernissen des Signaturgesetzes genügt.

Folglich kann man unter diesen strengen Voraussetzungen eine Willenserklärung per E-Mail abgeben. § 126 BGB Abs. 3 macht aber die Einschränkung, dass dies nur möglich ist, sofern das Gesetz nichts anderes aussagt. Somit ist davon auszugehen, dass auch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischen Signatur für eine Kündigung von Miet- oder Arbeitsverträgen nicht ausreichend ist.

Nachteile einer Kündigung per E-Mail Es kann sehr schwer sein den Zugang einer E-Mail zu beweisen, daher sollte wenn die Kündigungsfrist bald abläuft, oder wenn das Unternehmen einem die erfolgreiche Kündigung nicht bestätigt, sicherheitshalber zusätzlich zu einer E-Mail-Kündigung eine schriftliche Kündigung oder ein Fax verschickt werden.

Bei einem Versand per Post empfiehlt es sich das Kündigungsschreiben per Einschreiben-Rückschein zu versenden.

Für besondere Vertragstypen gilt zusätzlich noch, dass die meisten Leute auch nicht die Software besitzen um eine qualifizierten elektronischen Signatur zu erstellen

Kündigung von Arbeitsverträgen per Email Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (siehe § 623 BGB) stellt eine Willenserklärung dar, für die die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Frage, ob eine Kündigung per E-Mail rechtskräftig ist, lässt sich nach der bisherigen Gesetzeslage im Bereich des Arbeitsrechts mit einem klaren "Nein" beantworten. Es gibt jedoch Urteile bei denen eine („aus schlechter Laune heraus geschriebene") mehrfache Emailkündigung des Arbeitsverhältnisses, durch den Arbeitnehmer, als gültig angesehen wurde.

Sonderfall: Mietverträge Auch im Mietrecht gilt nach §568 BGB die Schriftform. Die elektronische Form ist nicht gesetzlich ausgeschlossen. Sofern nicht vertraglich anderes festgelegt wurde, gilt auch hier § 126 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 126a BGB, wonach die Kündigung per Email, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, erlaubt ist.

»Mietverträgen

Wichtig:Selbstverständlich gilt in diesen Fällen ebenfalls die Voraussetzung, dass derjenige, der kündigt, der Email seinen Namen hinzufügt und die Email mit der gesetzlich vorgeschrieben elektronischen Signatur ausstattet. Daher ist eine Kündigung per Email nicht zu empfehlen.

Elektronische Signatur Wer ein Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnen möchte, muss sich bei einem Zertifizierungsdienst anmelden, der von der Bundesnetzagentur akkreditiert ist. Die Diensteanbieter lassen sich ihre Dienstleistung in der Regel direkt oder indirekt vom Nutzer bezahlen.

Zugelassene Anbieter qualifizierter elektronische Zertifikate sind z.B. TC TrustCenter, T-Systems mit Telesec, die Sparkassen-Finanzgruppe mit S-TRUST, die DATEV mit e:secure, D-TRUST (Bundesdruckerei-Gruppe), die Deutsche Post AG mit Signtrust und die Bundesnotarkammer.

Ähnliches Thema: »Kündigung per Fax


Eine weitere Voraussetzung in allen Fällen ist die Einhaltung der Kündigungsfristen. Diese sind bei Dienstleistungsverträgen in der Regel vertraglich geregelt.

Bei Mietverträgen muss man unterscheiden, ob es sich um einen Wohnraummietvertrag handelt oder um einen Mietvertrag für bewegliche Güter handelt. Bei einem Mietvertrag über bewegliche Wirtschaftsgüter - z. B. Autos - sind die Kündigungsfristen meist ebenfalls vertraglich geregelt. Bei Wohnraummietverträgen gilt § 573c BGB, der die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats zulässt. Das Entspricht in etwa 3 Monaten Kündigungsfrist. Für den Vermieter verlängert sich diese Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren jeweils um 3 Monate.

»Mehr über das richtige kündigen des Mietvertrages

Im Arbeitsrecht gelten nach § 622 BGB in den ersten 2 Jahren 4 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines Monats. Nach 2 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende. Nach 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber um jeweils einen Monat.

»Mehr über das richtige kündigen des Arbeitsvertrages


 
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