Die Sozialauswahl ist vor betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Das schreibt das im deutschen Arbeitsrecht geltende Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verbindlich im §1 Absatz 3 bei betriebsbedingten Kündigungen vor.
Neueste Kommentare
vor 3 Jahre 50 Wochen
vor 4 Jahre 8 Wochen
vor 4 Jahre 25 Wochen
vor 4 Jahre 30 Wochen
vor 4 Jahre 32 Wochen
vor 4 Jahre 32 Wochen
vor 5 Jahre 49 Wochen
vor 5 Jahre 50 Wochen
vor 6 Jahre 8 Wochen
vor 6 Jahre 15 Wochen