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Ausbildungsvertrag kündigen
Man unterscheidet folgende Arten:
- I. Kündigung vor Beginn der Ausbildung
- II. Kündigung der Ausbildung während der Probezeit
- III. Ordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrages nach der Probezeit
- IV. Außerordentliche oder fristlose Kündigung nach der Probezeit
- V. Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag nach der Probezeit
Allgemeine Formalien zum Ausbildungsvertrag kündigen Die nachfolgende Formalien sind mindestens in einem Kündigungsschreiben anzugeben. Je nach Art der Kündigung können noch weitere Angaben notwendig sein. Mehr dazu findet sich unter den jeweiligen Punkten (I. bis V.)
- Anschrift des/r Auszubildenden
- Anschrift des Betriebes, Nennung des Ansprechpartners
- Datum und Ort
- Betreffzeile
- Anrede
- Eigentlicher Kündigungssatz: "Hiermit kündige ich meine Aubildungsvertrag zum XX.XX.XXXX"
- Unterschrift des/r Auszubildenden bzw. bei Minderjährigen der Sorgeberechtigten
Das Kündigungsschreiben für das Ausbildungsverhältnis wird entweder persönlich, gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung, beim Arbeitgeber abgegeben oder notfalls mit der Post per Einschreiben oder Einschreiben Rückschein verschickt.
I. Kündigung vor Beginn der Ausbildung und II. Kündigung der Ausbildung während der Probezeit Der Auszubildende kann vor Beginn der Ausbildung als auch während der Probezeit den Ausbildungsvertrag kündigen. Die Kündigung des Ausbildungsvertrages kann jederzeit ausgesprochen werden und bedarf keiner Frist(§22 Abs. 1 BBiG). Kündigungsgründe brauchen nicht genannt werden. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Es sind nur die allgemeine Formalien zu beachten.
»Zum Kündigungsschreiben Ausbildungsvertrag in der Probezeit
III. Ordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrages nach der Probezeit Der Auszubildende kann nach der Probezeit das Ausbildungsverhältnis ordentlich kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Entweder weil der Auszubildende die Berufsausbildung ganz aufgeben oder weil er sich für einen anderen Beruf entschieden hat. Wenn man allerdings die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen möchte, sollte man diese Form der Kündigung nicht aussprechen sondern eine Aufhebungsvertrag vereinbaren (siehe Unten). Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In diesem Kündigungsschreiben sind zusätzliche zu den allgemeinen Formalien folgende zu beachten:
- Eigentlicher Kündigungssatz z.B. „…hiermit kündige ich das Ausbildungsverhältnis nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes fristgerecht zum… (das hier eingetragene Datum liegt 4 Wochen nach Abgabe des Kündigungsschreibens, Es gilt nicht der Poststempel)
- Angabe des Kündigungsgrundes z.B. "....wegen Aufgabe der Berufsausbildung" / ...wegen Wechsel des Berufes"
IV. Außerordentliche oder fristlose Kündigung nach der Probezeit Der Auszubildende kann nach der Probezeit den Ausbildungsvertrag außerordentlich kündigen, d.h. fristlos. Dafür müssen aber wichtige Gründe vorliegen z.B. eine schwere Pflichtverletzung. Dabei ist Folgendes zu beachten: Ist der Verstoß des Ausbilders nicht oder erst viel später zu beheben oder handelt es sich um Mobbing oder sexuelle Belästigung kann der Azubi sofort eine Kündigung schreiben In anderen Fällen, wie zum Beispiel einer Gefährdung am Arbeitsplatz, muss der Auszubildende den Arbeitgeber auf den Verstoß schriftlich hinweisen, um eine Änderung zu erwirken. Erfolgt keine Änderung, kann gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung bedeutet, der Azubi kann sofort gehen sobald das Kündigungsschreiben übergeben oder per Post eingegangen ist. Lässt sich der Auszubildende allerdings länger als zwei Wochen Zeit, nachdem der auslösende Grund bekannt wurde, ist die Kündigung unwirksam (§ 22 Abs.4 BBiG). Die Kündigung des Ausbildungsvertrages muss wie auch bei anderen Kündigungsformen schriftlich erfolgen.
Außer den allgemeinen Formalien, für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses, sollten folgende Zusätze im Kündigungsschreiben für den Ausbildungsvertrag enthalten sein:
- Eigentlicher Kündigungssatz z.B. „…hiermit kündige ich das Ausbildungsverhältnis fristlos zum .. (Datum eintragen)
- Kündigungsgrund oder -gründe (Pflichtverletzung/en genau darlegen und sich dabei auf die jeweiligen Paragrafen des Berufsausbildungsgesetzes berufen)
Wichtig:Man sollte nie vorschnell außerordentlich kündigen, auch nicht wenn man ,zum Beispiel vom Arbeitgeber, dazu gedrängt wird. Damit die fristlose Kündigung auch wirklich gültig ist und nicht vom Arbeitgeber Entschädigung verlangt werden kann, sollte die fristlose Kündigung der Ausbildung umbedingt vorher mit Beratern individuell besprochen werden. Beratung findet man außer beim Anwalt auch bei der Gewerkschaft und bei lokalen Jugendberatungszentren.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausführen von Tätigkeiten, die nicht zum Beruf gehören, sexuelle Belästigung, körperliche Gewalt, unbezahlte Überstunden, fehlender Ausbilder oder es wird generell nicht richtig ausgebildet, Ausbildungsvergütung bleibt aus und schlechte Behandlung sind die häufigsten Gründe für eine fristlose Kündigung des Auszubildenden.
V. Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag nach der Probezeit Der Auszubildende kann die Berufsausbildung mit einem Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag beenden, vorausgesetzt der Ausbilder ist damit einverstanden. Eine Frist muss nicht eingehalten werden, der Auszubildende und der Ausbilder können frei entscheiden, wann das Ausbildungsverhältnis endet. Der Auflösungsvertrag bietet sich dann an, wenn der Auszubildende den Ausbildungsplatz wechseln möchte, und er ist einfacher zu schreiben als eine fristlose Kündigung. Wichtig ist, dass man bereits einen neuen Ausbildungsplatz hat, bevor man eine Aufhebungsvereinbarung unterschreibt. Der Auszubildende sollte sich allerdings bewusst sein, dass er den Verlust seines Arbeitsplatzes mitverschuldet hat, d.h. wird er arbeitslos, kann das eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zur Folge haben. Der Auflösungsvertrag sollte wie folgt aufgesetzt werden:
- Anschrift des Auszubildenen
- Anschrift des Betriebes
- Datum und Ort
- Betreffzeile: „Aufhebungsvertrag zwischen Ausbilder …..und Auszubildende/r…. „(hier sind die jeweiligen Namen einzutragen, bei Minderjährigen die Namen der Sorgeberechtigten)
- Erklärung z.B. „…die Parteien vereinbaren im gegenseitigen Einvernehmen eine Auflösung des Vertrages zum …." (hier Datum eintragen)
- Wichtig: Unterschrift es Ausbilders, des/der Auszubildenden bzw. bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten
- Wichtig ist auch die zweifache Ausführung, beide Schreiben mit den jeweiligen Unterschriften. Jede Partei bekommt ein Exemplar ausgehändigt.
Tipp:Verlangen Sie bei der Kündigung des Arbeitsvertrages ein Ausbildungszeugnis. Es kann zwischen einem einfachen und eine Qualifizierten Ausbildungszeugnis gewählt werden (§§ 8 BBiG), wobei das qualifizierte Ausbildungszeugnis zusätzlich noch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten enthält. Auch nach Erhalt eines einfachen Ausbildungszeugnises kann noch ein qualifiziertes verlangt werden.
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