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Außerordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung setzt die Einhaltung gesetzlich bestimmter oder vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen voraus und führt im Regelfall zu einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrags.
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss immer ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegen. Sie erfolgt fristlos ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ist insoweit eben außerordentlich.
Wann darf außerordentlich gekündigt werden?
Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines schuldhaften Verhaltens der anderen Partei und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter fortzusetzen.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist immer im Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beurteilen. Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Kündigungerklärung vorgelegen haben, können auch noch nachträglich zur Begründung der fristlosen Kündigung herangezogen werden.
Umstände, die erst nach dem Ausspruch der Kündigung entstanden sind, können nur nachgeschoben werden, wenn diese mit der ursprünglichen Begründung der Kündigung in einem inneren Zusammenhang stehen. Ansonsten geben sie Anlass für den Ausspruch einer weiteren fristlosen Kündigung, die aber auch nur dann relevant wird, wenn die vorhergehende fristlose Kündigung aus irgendeinem Grund unwirksam sein sollte.
Ferner erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig eine der Kündigung vorangehende Abmahnung. Der Kündigende muss der anderen Partei zu erkennen geben, dass und inwieweit er mit deren Verhalten nicht einverstanden ist und muss ihr Gelegenheit geben, sich fortan vertragsgerecht zu verhalten. Außerdem muss er die Abmahnung mit einer Frist versehen und nach deren Ablauf die fristlose Kündigung androhen. Erfolgt keine oder keine angemessene Reaktion, kann er kündigen.
Das Kündigungsschreiben sollte dann innerhalb einer Frist von spätestens sechs Wochen verschickt werden, anderfalls gilt der wichtige Grund als verwirkt. Die andere Vertragspartei muss danach nicht mehr mit einer Kündigung rechnen. Die Bezeichnung des Schreibens als Kündigung ist nicht unbedingt erforderlich, sollte zur Klarheit aber verwendet werden. Auch sollte der wichtige Grund hinreichend beschrieben werden, damit die andere Partei ihr beanstandetes Verhalten ändern kann.
Das Kündigungsschreiben sollte als Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Nur so kann der Zugang nachgewiesen werden.
Eine Abmahnung kann ausnahmsweise verzichtbar sein, wenn sie offensichtlich erfolglos bleiben wird oder wegen der Umstände als dringend geboten erscheint.
Je nach Vertragstyp sind Besonderheiten zu beachten. Bei einem Mietvertrag hat der Mieter mehr als zwei Monate keine Miete mehr gezahlt oder der Vermieter weigert sich, den angemieteten Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Bei einem Verbraucherkreditvertrag ist der Kreditnehmer mit mindestens zwei Zahlungen im Rückstand, die zudem zehn Prozent des Gesamtbetrages ausmachen müssen. Auch muss der Kreditgeber zwei Wochen Erledigungsfrist gewähren und ein Gesprächsangebot unterbreiten.
Im übrigen finden sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertrags genaue Regelungen zur Kündigung.
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