Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Garage kündigen

 
Eine Kündigung der Garage ist im Gegensatz zu einer Mietvertragskündigung der Wohnung in vielen Fällen wenig oder fast gar nicht gesetzlich geregelt. Zwar zählt die Garage nicht zu einem bewohnbaren Raum, man hält sich aber bei den Mietverhältnissen oft an die gesetzlichen Vorschriften, die für die Regelung der Wohnmietverhältnissen vorgesehen sind. Diese sind in den §§ 568-580 BGB vorgeschrieben.

Entscheidend dabei ist ob die Garage als Zusatz zu der Wohnung im Mietvertrag erwähnt ist oder nicht. Wenn die Garage zusammen mit der Wohnung vermietet wurde, gelten bei der Kündigung die gleichen Regeln und Fristen wie bei einer Wohnungskündigung. Viel mehr dürfen die beiden Mietobjekte nur zusammen gekündigt werden. Deshalb ist es wichtig bei der Unterschreibung eines Mietvertrages auf die relevanten Punkte besonders zu achten, damit die Garage nicht von einem Bonus zu einer Last wird.

Sehr oft ist es aber so, dass die Gelegenheit nur mündlich zwischen dem Mieter und Vermieter abgesprochen wird. Laut dem Gesetz können die Mietverträge grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, d.h. auch mündlich. Leider kommt es bei dem Nichtvorhandensein eines eindeutigen Miet- oder Pachtvertrages regelmaßig zu Streitigkeiten. Diese kann man vermeiden, indem man für jede wichtige Besprechung ein paar Zeugen mitnimmt.

Generelle Kündigungsfrist für die Garage Wenn im Garagenmietvertrag nicht schriftlich Anderes festgelegt ist kann der Vertrag, nach § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB, jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt für den Mieter und auch für den Vermieter. Um auf Nummer Sicher zu gehen schickt man besser eine ordentliches und fristgerechtes Kündigungsschreiben, per Einschreiben oder Einschreiben Rückschein, zu oder händigt es persönlich gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung aus.

Es reicht ein formloses Kündigungsschreiben mit dem Namen, der Adresse und kurzer Grundangabe der Kündigung und handschriftliche Unterschrift. Wenn die Bedingungen einer Garagenvermietung niedergeschrieben sind, profitieren beide Mieter und Vermieter davon. Alle Einzelheiten der Kündigung und Sonderrechte der Parteien können vorab geklärt und schriftlich fixiert werden.

Weil es keinen gesetzlichen Regelungen für die Garagenmietpreise gibt, können diese frei von dem Besitzer der Garage bei der Vermietung festgelegt werden. Eine unerwartete Mieterhöhung, die oft durch die Anpassung zum gestiegenen Ortstarif begründet ist, wird zum häufigsten Grund einer ungeplanten Garagenkündigung durch den Mieter. Wenn der Mieter bei der Vertragsschließung auf die Niederschreibung seiner Sonderkündigungsrechte besteht, vermeidet man allerlei Probleme und Missverständnisse in ähnlichen Situationen. Es empfiehlt sich in unklaren Fällen immer erst das Gespräch mit dem Vermieter oder dem Mieter zu suchen.

Folgende Punkte sollten in einem Kündigungsschreiben für einen Garagenmietvertrag unbedingt enthalten sein:

  • Ihr Name und Anschrift
  • Adresse von beiden Vertragparteien
  • Den Zeitpunkt zu dem Sie kündigen möchten oder alternativ die Formulierung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
  • Ferner sollte die Kündigung der Garage eigenhändig unterschrieben werden und rechtzeitig verschickt werden um die Wirksamkeit der Kündigung zu sichern.

Bei Kündigung der Garage müssen, bei einer ordentlichen Kündigung, keine Gründe angegeben werden. Wenn Sie außerordentlich die Garage kündigen wollen sollten die Gründe im Kündigungsschreiben ausführlich dargelegt werden.

»Kündigungsschreiben Garage Muster
»Kündigungsschreiben Garage Vorlage


 
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