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Kurzarbeit Kündigung
Grundsätzlich gilt bei der Anordnung von Kurzarbeit, für den Arbeitnehmer, eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder 30. eines jeden Monats gemäß § 622 I BGB. Ist im Arbeitsvertrag allerdings eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden, ist dieser Regelung Vorrang zu gewähren. Befinden Sie sich noch in der vereinbarten Probezeit, gilt gemäß § 622 III BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Probezeit darf allerdings einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Anordnung von Kurzarbeit bedarf in jedem Fall der Schriftform und sollte idealerweise persönlich abgegeben oder per Einschreiben-Rückschein versandt werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt allerdings auch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld gemäß § 172 I Nr. 2 SGB III.
Untenstehend haben sind die Punkte aufgestellt, die in keinem Kündigungsschreiben bei Kurzarbeit fehlen dürfen:
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Adresse Ihres Arbeitgebers. Idealerweise fügen Sie hier direkt den richtigen Ansprechpartner ein. Sollte Ihnen dieser nicht bekannt sein, adressieren Sie Ihre Kündigung einfach an das Personalbüro.
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu dem jeweiligen Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung beendet werden kann.
- Fordern Sie direkt in Ihrem Kündigungsschreiben die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses an.
- Abschließend sollten Sie um den Empfang einer Kündigungsbestätigung bitten sowie ggf. für die gute Zusammenarbeit danken.
- Damit das Kündigungsschreiben auch rechtswirksam wird, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie Ihre handschriftliche Signatur unter das Schreiben setzen.
Wichtig und idealerweise unmittelbar mit Versand des Kündigungsschreibens, sollten Sie die Bundesagentur für Arbeit darüber informieren, dass Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Versäumen Sie die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, können sich hieraus unangenehme Rückforderungsansprüche gegen Sie ergeben oder im schlimmsten Fall sogar ein Verfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Wichtig: Wenn Sie selber kündigen verlieren Sie in der Regel, für eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Daher sollte, wenn man nach der Kündigung während der Kurzarbeit auf staatliche Leistungen angewiesen ist, dies im Vorfelde mit der zuständigen Arbeitsagentur abgeklärt werden.
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