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Kündigung der VWL (Vermögenswirksamenleistungen)
Kündigungsfrist bei Vermögenswirksamenleistungen (VWL) Generell können VWL analog zum Ende der festgelegten Zahlungsabstände gekündigt werden. Je nach Vertrag kann diese Frist zwischen einem Zeitraum von einem Monat und einen Jahr liegen. Im Vorfeld sollen überlegt werden, ob die VWL endgültig gekündigt werden sollen oder einfach nur der Vertrag gewechselt wird.
Denn es ist mittlerweile für Arbeitnehmer einmal pro Jahr problemlos möglich, in eine andere Art der VWL zu wechseln. Dieser Schritt kann zudem ohne Angabe von Gründen erfolgen und ist also so genannte freie Wahl der Anlage im §12 des 5. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (VermBG) festgelegt.
Alternativen zur Kündigung und Wechsel der VWL Es kann oftmals vorteilhaft sein die Vermögensbildenenleistungen nur ruhenzulassen, also eine Stilllegung zu beantragen, da so der staatliche Zuschuss zu den Einzahlungen behalten werden kann, sofern die VWL später bis zum Ende gezahlt werden.
Um ein Wechsel durchzuführen, muss lediglich die Personalabteilung des Unternehmens, in dem man beschäftigt ist, verständigt werden. Diese wird dann alle weiteren Schritte vornehmen. Denn es besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die freie Wahl der Anlageform (siehe §12 VermBG).
In einigen Fällen hat es sich gleichermaßen als wirksam erwiesen, die VWL bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit ruhen zu lassen. Dabei erhält die betreffende Person sogar noch eine geringe Förderung auf die bereits eingezahlte Geldsumme.
Folgen einer Kündigung der VWL Zu Problemen kann es dann kommen, wenn die Kündigung während der Sperrfrist von 7 Jahren erfolgt. Die Folge hiervon ist, dass etwaige Förderungen eventuell wieder zurückgezahlt werden müssen. In den meisten Fällen besteht aber ohne Weiteres die Möglichkeit, während dieser Frist aus dem Vertrag auszusteigen.
Was wenn die Beiträge aus Versehen weiter gezahlt wurden? Sollte es passieren, dass nach Ablauf der VWL irrtümlich Beiträge an den Arbeitgeber entrichtet werden, können diese innerhalb einer Verjährungsfrist wieder zurück gefordert werden. Diese Frist beträgt nach §§195 und 199 BGB 3 Jahre.
Ist dieser Zeitraum jedoch verstrichen, hat der Arbeitnehmer vom legalen Standpunkt aus, keinen Anspruch mehr auf sein Geld. Zu diesem Entschluss ist auch das LAG Mainz Az: 9 Sa 155/08 gekommen. Die überschüssige Summe kann also lediglich vor der Verjährung vom Chef zurückverlangt werden.
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Kündigungsschreiben Vermögenswirksameleistungen Muster:
Musterstadt, den XX.XX.20XX | |
Arbeitgeber Personalabteilung Strasse und Nr. Plz. und Ort. |
Maria Mustermann Mustergasse 2 12346 Musterstadt |
Kündigung (Oder: Stilllegung) der VermögenwirksamenleistungenSehr geehrte Damen und Herren, ich kündige hiermit den Vertrag, über die Zahlung von Vermögenswirksamenleistungen, mit der Vertragsnummer VM123456, zum XX.XX.20XX. Hilfsweise kündige ich den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (Oder: ich beantrage hiermit die Stilllegung des Vertrages, über die Zahlung von Vermögenwirksamenleistungen, mit der Vertragsnummer VM123456, zum XX.XX.20XX. Oder: ich beantrage hiermit den Wechsel der Vermögenswirksamenleistungen, zum Anbieter XY, ab dem XX.XX.20XX. Nähere Informationen zu meiner Vereinbarung mit und dem gewünschten Vertrag mit dem neuen Anbieter finden Sie anbei. ) (Falls zutreffend: Bitte erstatten Sie mir den Restbetrag auf folgendes Konto: Maria Mustermann Kto.: 123456 BLZ: 12345 XY-Bank Ich bitte Sie mir eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen M.Mustermann Maria Mustermann |
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