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Neuregelung zum 21. Dezember. Für wen lohnt sich eine Kündigung der Lebensversicherung?
Die Neuregelung besagt: Inhaber von Kapitallebensversicherungen müssen in Zukunft nicht mehr zur Hälfte an den Bewertungsreserven beteiligt werden. Was bedeutet das im Einzelnen? Kunden, deren Verträge in den nächsten fünf Jahren zur Auszahlung kommen, könnten eine wesentlich niedrigere Summe erhalten, als ursprünglich vereinbart.
Schätzungen des Bundesverbands der Ruhestandsplaner Deutschland (BDRD) zufolge, könnten diese Verluste bis zu 10 Prozent betragen. Wer also beispielsweise nächstes Jahr 100.000 Euro aus seiner Kapitallebensversicherung erwartet, bekäme tatsächlich nur 90.000 Euro ausbezahlt. Doch wer nun denkt: "Schnell noch ein Kündigungsschreiben rausschicken, um die Verluste so niedrig wie möglich zu halten." sei gewarnt, denn nicht in jedem Fall ist dies eine wirklich gute Entscheidung.
Einige Versicherungsgesellschaften haben gar keine Bewertungsreserven und selbst wenn, hängt es vom Einzelfall ab, ob und wie hoch die Verluste dadurch wären. Teilweise könnten durch eine vorzeitige Kündigung höhere Verluste entstehen, als durch die Neuregelung!
Bevor ein Kunde also eine Kündigung schreibt und abschickt, sollte er sich, am besten bei seinem Kundenberater, informieren, ob und wenn ja, inwieweit die Neuerungen in seinem konkreten Fall greifen würden. Selbst wenn sich dabei herausstellt, dass eine vorzeitige Kündigung sinnvoll wäre und vielleicht sogar einige Tausend Euro sparen würde, könnte es für viele Kunden jetzt aber schon zu spät sein. Nur Verträge, die vor dem 21.Dezember gekündigt wurden, werden auch noch nach der bisherigen Regelung behandelt. Bei Verträgen, die eine längere Kündigungsfrist haben (was vermutlich in den meisten Fällen so sein wird), haben die Inhaber ganz einfach Pech gehabt.
Tipp für Kunden die in der Vergangenheit Ihre Lebensversicherung vorzeitig gekündigt haben Übrigens, wer in der Vergangenheit seine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hat und von seiner Versicherungsgesellschaft deshalb nur mit einer Mini-Auszahlung abgespeist wurde, könnte unter Umständen eine Erstattung verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich mit seinem Urteil (Aktenzeichen IV ZR 201/10) die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Durften vorher die Versicherer Abschlusskosten mit den vom Kunden gezahlten ersten Beiträgen verrechnen, ist dies laut BGH "eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers".
Demnach sind Klauseln in Lebensversicherungen, die einen Stornoabzug und/oder eine Verrechnung von Abschlusskosten beinhalten, egal ob in bestehenden oder neuen Verträgen, unwirksam. Wer nun meint, er könne von diesem Urteil betroffen sein, sollte seine Ansprüche gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft vorsorglich anmelden und sich gegebenenfalls bei der Verbraucherzentrale informieren.
»Lebensversicherung kündigen
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