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Was tun, wenn die Bank einem das Girokonto kündigt?
Bei Kündigung des Girokontos Wer dank einer Kontopfändung ein Kündigungsschreiben für das Girokonto erhalten hat, sollte folgende Punkte in der genannten Reihenfolge berücksichtigen:
- persönlicher Gang zur Bank statt Papierkrieg . Auch wenn es schwerfällt, ist ein ruhiges und sachliches Gespräch mit dem Bankberater oftmals am erfolgversprechenden.
- schriftlicher Einspruch gehen die Kündigung
- Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Bank
- einstweilige Verfügung gegen die Kündigung
Das persönliche Gespräch zu suchen, ist oft effektiver als sofort einen Papierkrieg mit Klageandrohung zu beginnen. Insbesondere, wenn man den Bank- oder Sparkassenangestellten langjährig bekannt ist, kann man oft etwas erreichen. Am Besten nimmt man einen Zeugen - beispielsweise einen Anwalt oder Schuldnerberater - mit und tritt mit guten Argumenten auf. Bitten Sie um ein Guthabenkonto, eine Umschuldung, niedrigere Raten oder ein so genanntes P-Konto und Rücknahme des Kündigungsschreibens. Bringt das Gespräch nichts ein, lassen Sie sich die Ablehnungsgründe durch das Bankinstitut schriftlich bestätigen und verfassen Sie ein Beschwerdeschreiben. Verschiedene Muster dafür kann man im Internet finden. Die nachfolgende Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Ihres Bankinstituts erhöht Ihre Erfolgschancen noch weiter. Im schlimmsten Falle bleibt Ihnen die einstweilige Verfügung bzw. die Klage gegen Ihre Bank als Rechtsmittel. Ohne Anwalt geht das aber nicht. In den meisten Fällen ist die Klage jedoch gar nicht nötig. Das Kündigungsschreiben wird vermutlich zurückgenommen.
Alternative: Das sogenannte P-Konto Seit dem 1. Juli 2010 gibt es das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Auf diesem speziellen Konto wird ein bestimmter Betrag von Pfändungen freigestellt. Dies ist besonders für Freiberufler wichtig, da sie sonst ihrem Beruf nicht mehr nachgehen können. Die Umwandlung eines normalen Girokontos in ein Giro ohne jeden Dispositionskredit oder ein P-Konto ist für die Banken kein Problem. Von daher gibt es auch kein schlagkräftiges Argument für die Kündigung eines Girokontos, sofern keine bankenrelevante Straftat begangen wurde.
Die Bank beruft sich aber bei einer Kündigung auf § 675h BGB, dem zu Folge sie ein Girokonto prinzipiell fristlos kündigen darf. Falls bei Kontoeröffnung eine Kündigungsfrist vereinbart wurde, beträgt diese in der Regel einen Monat. Ihre Chancen darauf, dass die Kündigung revidiert wird, sind gut.
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