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Wohnungskündigungsschreiben wegen Auswanderung
Bei der Kündigung einer Wohnung, auch bei einer Auswanderung, ist die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist zu beachten. Allein eine Frist von 3 Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB) ist verbindlich, steht im Vertrag eine längere Frist, ist diese rechtlich unwirksam, es können jedoch kürzere Fristen für den Mieter vereinbart sein. Ein Mieter kommt also in der Regel erst nach 3 Monaten aus dem Vertragsverhältnis heraus. Sollten die Wohnung wegen Auswanderung bereits früher nicht mehr genutzt werden können oder wollen, befreit das keineswegs von der Pflicht, die Miete bis zum Ablauf der Frist zu zahlen.
Verhandeln und Absprechen anderer, außerordentlicher Vereinbarungen Der Vermieter kann die Kündigung auch zu einem früheren Zeitpunkt akzeptieren, dass muss er aber nicht. Wenn das Verhältnis zum Vermieter gut oder normal ist, lässt ein Vermieter mit sich über den Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung greift, verhandeln.
Dazu sollten mindestens drei akzeptable Nachmieter für die Wohnung benannt werden. Der Vermieter ist danach aber nicht, so eine verbreitete, aber falsche Annahme, verpflichtet den Mieter früher aus der Vertragsbindung zu entlassen. Einige Mietverträge enthalten eine entsprechende Formulierung, nur falls der eigene Vertrag diesen Passus enthält, ist auch der Vermieter auf diese Regel verpflichtet.
Zwischen den beiden Parteien sollte ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Damit die Absprache rechtsgültig wird, benötigen Sie ein schriftliches Dokument.
Eine solches umfasst:
- Überschrift oder Betreffzeile des Dokuments lautet Aufhebungsvertrag" (nicht Kündigung!),
- Name, Anschrift beider Vertragsparteien,
- Das sich beide Parteien auf eine vorzeitige Aufhebung des Vertrages einigen,
- Das Datum des Vertrages und vor allem die außerordentlich vereinbarte Termin sollten im Aufhebungsvertrag genannt werden,
- Der Vertrag muss von beiden Parteien mit Originalunterschriften unterzeichnet sein.
Eine weitere Möglichkeit ist es, sofern der Mietvertrag eine Untervermietung erlaubt, sich für die Zeit bis zum offiziellen Ende des Mietvertrages einen Untermieter zu suchen.
Fristlose, außerordentliche Kündigung der Wohnung bei Auswanderung Jede Vertragspartie, also auch der Mieter, kann einen Mietvertrag auch fristlos kündigen (§ 543 und § 569 BGB). Die fristlose Kündigung gilt auf der Stelle. Dies ist nur begründet möglich und falls eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten vorliegt. Ist die Wohnung z.B. aufgrund von Schimmel unbewohnbar, wäre ein Grund gegeben, der eine sofortige Kündigung rechtfertigt. Jedoch sollte der Umstand, der die Wohnung unbewohnbar macht, vorher dem Vermieter nachweisbar angezeigt worden sein, so dass er Zeit und die Möglichkeit hatte, den Schaden zu beheben.
Die Rückzahlung der Kaution erfolgt erst nach Ablauf der Frist und nachdem der Vermieter den Zustand der Wohnung prüfen konnte (§ 537 BGB).
»Ausführliche Informationen zum fristlosen außerordentlichen kündigen des Mietvertrages.
Ordentliche Kündigung
- Damit Ihre Kündigung rechtsgültig ist, gilt es Folgendes für das Kündigungsschreiben zu beachten: Der Vertrag muss schriftliche gekündigt werden.
- Das Kündigungsschreiben muss datiert und unterschrieben sein.
- Das Dokument muss, z.B. durch Überschrift oder Betreffzeile, eindeutig als Kündigung erkennbar sein.
Auch sollte um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung gebeten werden.
»Ausführliche Informationen zum ordentlichen kündigen des Mietvertrages.
»Musterkündigungsschreiben Mietvertrag
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