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Abfindung bei Kündigung
Kein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung Normalerweise können Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine Abfindung entsteht. Die weit überwiegende Mehrzahl der in der Praxis gezahlten Abfindungen beruht auf einem gerichtlichen Vergleich. Zahlreiche Kündigungsschutzprozesse enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem solchen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich. Dabei zieht der Kläger als Gegenleistung für die Zahlung einer Abfindung seine Klage gegen die Kündigung zurück. Ein solcher Vergleich wird vornehmlich dann geschlossen, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist. Die berechtigten Forderungen beider Seiten nach einer Kündigung werden dadurch ausgeglichen.
Was müssen Arbeitgeber in eine Kündigung schreiben? Grundsätzlich sehr wenig. Eine Kündigung ist wirksam, wenn sie unmissverständlich den Willen des Arbeitgebers ausdrückt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Darüber hinaus muss aus dem Kündigungsschreiben das Datum hervorgehen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Wichtig ist allerdings, dass das Kündigungsschreiben eigenhändig von einer Person unterschrieben ist, die zur Kündigung des Arbeitnehmers berechtigt ist. Häufig können rechtliche Angelegenheiten heute per Fax oder mittels einer E-Mail mit elektronischer Signatur erledigt werden, für eine Kündigung gilt das nicht. Hier ist nach wie vor die klassische Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist handelt. Diese Gründe muss der Arbeitgeber in diesem Fall erst in einer möglichen Gerichtsverhandlung benennen. Anders liegen die Dinge, wenn Arbeitgeber eine fristlose Kündigung schreiben. In diesem Fall muss der Kündigungsgrund präzise beschrieben werden. Arbeitgeber sind meist gut beraten, auf alles nicht zwingend Erforderliche zu verzichten, wenn sie eine Kündigung schreiben. Überflüssige Ergänzungen können das Kündigungsschreiben rechtlich angreifbar machen und den Arbeitgeber letztlich zwingen, in einem Vergleich einer Abfindung zuzustimmen.
Es lohnt sich also für die Chance einer Abfindung bei Kündigung, zu prüfen ob die Kündigung richtig verfasst wurde. Mehr Informationen zu Angaben die der Arbeitgeber in der Kündigung machen muss finden Sie im Artikel »Arbeitsvertrag gekündigt worden.
Kann der Richter selbst eine Abfindung bei Kündigung festsetzen? Dies ist nur in sehr wenigen Fällen möglich. Da das deutsche Recht nach einer Kündigung keine Klage auf eine Abfindung kennt, ist das formale Ziel der Kündigungsschutzklage immer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Das Gericht kann also nur die Kündigung für unwirksam erklären. Nur wenn es dabei der Auffassung ist, dass dem von der unrechtmäßigen Kündigung betroffenen Arbeitnehmer die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zuzumuten ist, kann es dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Form einer Abfindung zusprechen. Ansonsten muss der Arbeitgeber der Zahlung einer Abfindung in einem Vergleich zustimmen.
Eine Abfindung bei Kündigung ist also nur in wenigen Fällen möglich, nämlich wenn der Arbeitsvertrag vermutlich fehlerhaft, nicht rechtens oder fristlos gekündigt wurde. In diesen Fällen kann es sich sehr lohnen die Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu überprüfen.
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