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Abmeldung von einer Schule: was muss beachtet werden?

 
Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Kind von einer Schule abgemeldet werden soll.

Die häufigsten Gründe sind ein Umzug oder auch eine Auswanderung, der Familie, Wechsel auf eine Berufsschule oder in eine Ausbildung und natürlich auch wenn sich das Kind auf der Schule nicht wohlfühlt und dadurch die Leistungen beeinträchtigt werden.

Dazu zählt nicht der Schulwechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule, da dieser als gleitendes Ereignis behandelt wird.

Egal welches der Grund für die Abmeldung ist, es müssen einige Aspekte unbedingt beachtet werden. Die Beendigung des Schulverhältnisses ist im § 47 SchulG geregelt. Im Folgenden wird daher erkärt was zu beachten ist. Bei Privatschulen können jedoch abweichende Regelungen gelten.

Beachtung der Schulpflicht In Deutschland ist zur Förderung der Bildung eine allgemeine Schulpflicht vorhanden. Was besagt die Schulpflicht?

Kinder die zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, und in Deutschland gemeldet sind, müssen im Regelfall eine Schule besuchen. Unter vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann es in einigen Bundesländern erst mit dem 7tem Lebensjahr zur einer Einschulung kommen.

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayer, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen kann in einigen Fällen auch schon ab dem 5 Lebensjahr die Schule beginnen.

Wichtig: Die Schulpflicht endet meist mit dem 10. Schuljahr oder, wenn das Kind volljährig wird. Ein Schuljahr ist dabei nicht mit der Klasse gleichzustellen, bleibt ein Kind z.B. sitzen so kann es auch schon nach der 9.Klasse zu einem Ende der Schulpflicht kommen.

Abweichungen:

BundeslandDauer
Baden-Württemberg9 Jahre + 3 Jahre Berufsschulpflicht
Bayern9 Jahre + 3 Jahre Berufsschulpflicht oder ein Berufsvorbereitungsjahr oder bis 21. Lebensjahr
Bremen10 Jahre + 2 Jahre (die nicht in Vollzeit sein müssen)
Hamburg11 Jahre
Hessen10 Jahre oder 9 Jahre und 1 Jahr Berufsschule
Mecklenburg-Vorpommern9 Jahre, danach mindestens Berufsschule bis zum Ende des 18ten Lebensjahres
Niedersachsen12 Jahre, sowie Berufsschulpflicht bei einer Ausbildung, unter bestimmten Vorraussetzungen sind Verküzungen möglich. Z.B. 9 Jahre und 1 Berufsvorbereitungsjahr.
Nordrhein-Westfalen10 Jahre (außer G8-Gymnasien, dort nur 9 Jahre)
Rheinland-Pfalz12 Jahre, in Ausnahmsfällen und bei Ausbildung abweichend
Saarland9 Jahre
Sachsen9 Jahre und 3 Jahre Berufsschulpflicht
Schleswig-Holstein9 Jahre und danach Berufsschulpflicht
Thüringen10 Jahre (kann sich um 2 Jahre verlängern), anschließend Berufsschulpflicht bis zum Berufsabschluss oder dem 21. Lebenjahr


Kinder die im Ausland wohnen unterliegen dabei nicht der deutschen Schulpflicht. Es müssten dann allerdings meist die landestypischen Regelungen beachtet werden.

Was bedeutet das für die Eltern bei einer Abmeldung? Die Eltern müssen bei einer Abmeldung eines Kindes, welches sich noch in der Schulpflicht befindet sich unbedingt darum kümmern, dass das Kind ohne Unterbrechung eine Schule weiter besuchen kann.

Die Eltern befinden sich also in einer Pflicht den Schulbesuch des Kindes mit zu organisieren.

Ausnahme: Falls die Familie ins Ausland auswandert gelten die deutschen Regelungen ab dem Wohnortswechsel nicht mehr.

Mögliche Folgen einer Abmeldung Wenn keine rechtsgültige Abmeldung vorliegt, können Eltern laut § 41 SchulG mit einem Bußgeld belegt werden, wenn das Kind nicht in der Schule erscheint.

Auch in Fällen, dass das Kind auf einer Schule zu früh abgemeldet und auf der neuen zu spät angemeldet wird, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Sollte das Kind den Wohnsitz in Deutschland haben und dauerhaft nicht eine Schule besuchen kann dies schlussendlich sogar zu einer Haftstrafe führen.

Daher muss bei Schülern die noch der Schulpflicht unterliegen sicher gestellt sein, dass der Unterricht nicht allzu lange unterbrochen wird.

Tipp: Am besten sollte mit der Abmeldung gewartet werden, bis das Kind auf der neuen Schule angemeldet ist und eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

Bei der Anmeldung an der neuen Schule wird möglicherweise eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (am neuen Wohnort) verlangt.

Wie kann das Kind abgemeldet und was muss dabei angeben werden? Eine Abmeldung muss immer schriftlich erfolgen und soweit das Kind noch in der Schulpflicht (§ 34 SchulG) ist, in jedem Fall den Grund der Abmeldung beinhalten.

Außerdem muss der voraussichtlich letzte Schultag genannt werden.

Bis zur Volljährigkeit muss dieses Schreiben von den Eltern unterschrieben werden. Bei volljährigen Schülern können dieses selber entscheiden.

Das Schreiben muss nicht persönlich abgegeben werden, sondern kann auch mit der Post geschickt werden.

Sicherheitshalber kann das Schreiben dabei als Einschreiben-Rückschein verschickt werden.

Weitere Rechte und Pflichten Im Allgemeinen sind diese Rechte und Pflichten (siehe auch Schulpflichtgesetz von 1985) in ganz Deutschland gültig.

Es kann aber zu kleineren Abweichungen in einzelnen Bundesländern kommen. Dazu kann auch die Vorgehensweise bei einer Abmeldung sein, zum Beispiel ein von der Schule gestelltes Formular anstelle eines eigenen Schreibens.

Muster eines solchen Abmeldungsschreibens:

Abmeldung bei einer Schule Muster


»Einfach mit dem Generator, für die Schulabmeldung, ein Kündigungsschreiben erstellen...

Schreiben herunterladen:

Schulabmeldung Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Name der Schule
Schuldirektor
Straße und Nr.
Plz und Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt
Tel.: 1234567
(Erziehungsberechtigte/r)

Abmeldung meines Kindes VORNAME NAME von der Schule XY


Sehr geehrte/r Frau/Herr Schuldirektor/in (oder: geehrte Damen und Herren),

hiermit melde ich mein Kind, mit dem Name VORNAME NACHNAME, wegen Umzug / Auswanderung / Schulwechsel von der Schule XY ab. Der letzte Schultag wird voraussichtlich der XX.XX.20XX sein.

(falls zutreffend:
Unser neue Anschrift wird ab dem XX.XX.20XX lauten:
Straße und Hausnummer
PLZ Ort

)

Bitte schicken Sie mir die schriftliche Bestätigung der Abmeldung an die oben genannte Adresse zu.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann
(handschriftliche Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers)

 
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