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Als Arbeitnehmer bei der Kirche kündigen
Austritt aus der Kirche Als Kirchenaustritt bezeichnet man in Deutschland, die Beendigung der Mitgliedschaft einer Person aus der Kirche. Diese wird unterteilt in die katholische und evangelische Kirche.
Gründe für einen Kirchenaustritt sind zum Beispiel, die Einsparung der Kirchensteuer von dem eigenen Arbeitslohn oder der Wegfall des Glaubens ("Ich benötige keine Kirche um gläubig zu sein!"). Aber auch die Schlagzeilen der jüngsten Vergangenheit, führen immer häufiger zu einem Austritt der Mitglieder aus der Kirche.
Wo wird der Austritt aus der Kirche erklärt? Ein Austritt aus der Kirche muss direkt bei bei dem zuständigen Amtsgericht oder Standesamt beantragt werden. Dies ist in einigen Bundesländern mit Gebühren, in Höhe von 10 bis zu 60 Euro verbunden. Lediglich in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Thüringen und Bremen fallen für die Bearbeitung für den Austritt keine Gebühren an.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? Voraussetzung für den Kirchenaustritt ist:
- Die Vorlage eines gültigen Personalausweises
- sowie dem Familienbuch bei Verheirateten oder Geschiedenen.
- Nach dem persönlichen Erscheinen bei Ihrem zuständigen Amtsgericht oder Standesamt, erhalten Sie das amtliche Austrittsformular
- Das amtliche Austrittsformular muss durch Sie handschriftlich unterschrieben werden.
Erst dem Unterzeichnen und Bearbeiten des Formulares gilt die Mitgliedschaft der Kirche als beendet.
Was muss danach getan werden um keine Kirchensteuer mehr zu zahlen? Um nach dem Austritt keine Kirchensteuer mehr zu zahlen, ist die Eintragung des Wegfalles der Kirchenzugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Hierfür wenden Sie sich bitte an das, für Sie zuständige Finanzamt. Nur so kann sichergestellt werden, dass in der Zukunft keine Lohnsteuer mehr von dem Bruttolohn abgezogen wird.
Folgen des Austrittes aus der Kirche Mitarbeiter, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem kirchlichen Träger stehen, sollten bedenken, dass der Austritt aus der Kirchen zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Das Dienstverhältnis mit einem dieser kirchlichen Träger, wie etwa dem Diakonischen Werk oder der Caritas, sind in der Regel an eine kirchliche Mitgliedschaft gebunden.
Besonderheiten bei der katholischen Kirche Laut dem "Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt", welches am 24. September 2012 in Kraft getreten ist, gelten in der katholische folgende Rechtsfolgen nach dem Austritt:
- Eine kirchliche Eheschließung ist nur mit der Erlaubnis des Ortsbischofes möglich
- Es erfolgt der Ausschluss des ehemaligen Mitgliedes aus dem Pfarrgemeinderat und dem Kirchenvorstand sowie dem
- Entfall des Wahlrechtes in der Kirche (aktives und passives)
Besonderheiten bei der evangelischen Kirche Nach §10 des "Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland", gilt die Mitgliedschaft aus der Gemeinde in folgenden Fälle als beendet:
- Umzug des Kirchenmitgliedes aus dem Zuständigkeitsbereich der Kirche
- Übertritt zu einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft
- Unterzeichnung der Austrittserklärung
Alle weiteren Folgen eines Austrittes aus der evangelischen Kirche, sind in den Ordnungen der einzelnen Landeskirchen geregelt.
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