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Als GmbH Gesellschafter kündigen
Auch wenn es viele Gründe gibt aus einer GmbH auszutreten, zum Beispiel ständige Konflikte zwischen den Gesellschaftern, persönliche Gründe wie das Alter oder Gesundheit oder auch der Wunsch unabhängig zu sein und der GmbH Konkurrenz zu machen.
Ein weiterer Grund für eine Kündigung als Gesellschafter kann sein eine Abfindung für die eigenen Gesellschaftsbeteiligung zu erzielen.
Die Kündigung kann dabei, je nach Sachverhalt, auf vier verschiedenen Wegen erfolgen:
-
Durch eine ordentliche Kündigung kann erfolgen sofern diese laut Gesellschaftsvertrag zugelassen wird. Zum Beispiel durch eine genaue Ausstiegsklausel in welcher alle wesentlichen Bedingungen festgehalten wurden.
Diese Kündigung bedarf dann meist keiner Begründung und ist fristlos möglich. - Durch eine außerordentliche Kündigung: Diese ist eine Kündigung welche vom Gesellschafter selbst oder durch andere Gesellschafter in Ausnahmefällen ausgesprochen werden kann, wenn ein ausreichend-wichtiger Grund vorliegt. Im Regelfall kann dann fristlos gekündigt werden.
- Durch den Verkauf der Geschäftsanteile: Der Verkauf von GmbH-Anteile an andere Gesellschafter oder Dritte ist allerdings meist im Gesellschaftervertrag geregelt zum Beispiel indem vereinbart wurde, dass der Verkauf nur mit der Zustimmung der GmbH oder der Gesellschafter durchgeführt werden kann.
- Durch die Auflösung der GmbH und zwar meist im Rahmen eines gemeinsamen Auflösungsbeschlusses oder durch eine Auflösungsklage.
Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch einen Ausschluss, und oftmals durch eine entsprechende Ausschlussklage, ausgeschlossen werden.
Im Folgenden mehr zu den verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten, Ihren Folgen und dem Vorgehen:
Ordentliche Kündigung als Gesellschafter einer GmbH Der Gesellschafter kann nur dann ordentlich kündigen, das heißt aus der GmbH "austreten", wenn der Gesellschaftsvertrag (Satzung) diese Kündigungsform ausdrücklich vorsieht.
In vielen Fällen sind, auf Grund des Gesellschaftsvertrages, Kündigungsfristen von mehreren Monaten bis hin zu Jahren einzuhalten.
Wichtig: Es sollte vorher unbedingt überprüft werden ob der Gesellschaftervertrag, für den Fall einer ordentlichen Kündigung, vereinbart wurde, dass sich der Anspruch auf Abfindung reduziert, ob für die Zukunft ein Konkurrenzverbot besteht und ob sogar Schadensersatzansprüche entstehen können.
Der Austritt des Gesellschafters führt im Normalfall zu einem Gesellschaftsbeschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile. Für diese eingezogenen Geschäftsanteile erhält der ehemalige Gesellschafter eine Abfindung. Auf Grund der aktuellen Rechtslage ist dabei im Regelfall der sogenannte Verkehrswert der Anteile zu veranschlagen.
Findet sich im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur ordentlichen Kündigung ist im Regelfall keine solche Kündigung möglich, sondern es kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Außerordentliche bis fristlose Kündigung Voraussetzung für eine außerordentlichen Kündigung, welche falls keine Frist eingehalten werden muss auch als fristlose Kündigung bezeichnet werden kann, ist das Vorliegen eines ausreichend-wichtigen Grundes. Darüber hinaus kann auch der Gesellschaftervertrag weitere Gründe als Sonderkündigungsrecht vereinbaren.
Der wichtige Grund kann dabei beim Gesellschafter, den Mitgesellschaftern oder auch in der Gesellschaft liegen.
Verkauf der Geschäftsanteile Der Verkauf eines GmbH-Anteils kann eine Option für einen Gesellschafter sein, wenn er aus der Gesellschaft austreten möchte. Dabei ist
Der Verkauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH kann jedoch kompliziert sein, da in den meisten Fällen laut Gesellschaftervertrag die Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf (auch als Vinkulierungsklausel bezeichnet). Dabei können die anderen Gesellschafter auch ein Vorkaufsrecht haben.
Es empfiehlt sich daher, bei einem geplanten Verkauf, den Gesellschaftsvertrag genaustens zu überprüfen.
Wenn die Gesellschafter einer Zustimmung verweigern und ein Verkauf unmöglich machen besteht meist die Möglichkeit sich rechtlich zu trennen, zum Beispiel durch eine Auflösungsklage.
Falls ein Verkauf möglich ist müssen dem Käufer alle erforderlichen Informationen ausgehändigt werden damit dieser sich umfassend informieren kann.
Auflösung der GmbH und Auflösungsklage Die Auflösungsklage ist ein rechtliche Weg, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten will. Die Auflösung kann dabei durch ein Gerichtsurteil erzwungen werden, wenn der Gesellschaftszweck unmöglich geworden ist oder wenn andere ausreichend-wichtige Gründe vorliegen (siehe auch §61 GmbHG).
Hinweis: Ein oder mehrere Gesellschafter können diese Klage nur erheben, wenn sie zusammen mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals als Geschäftsanteile halten.
Im Gegensatz zu einer Kündigung führt eine erfolgreiche Auflösungsklage zur Beendigung der Gesellschaft, was meist den Wert des Unternehmens verringert und damit indirekt auch den Anteil des austretenden Gesellschafters.
Aufgrund dieses Nachteils, der unklaren Rechtslage und der möglichen hohen Kosten wird die Auflösungsklage selten Zuende geführt, sondern wird eher aus strategischen Gründen angedroht oder erhoben um die anderen Gesellschafter zu einer gütlichen Einigung zu bewegen.
Abfindung Die meisten Gesellschaftsverträge beinhalten genaue Regelungen für die Abfindung des Gesellschafters, die Höhe, die spezielle Berechnung der Abfindung, die Zahlungsdauer und bei Ratenzahlung auch Sicherheiten festlegen.
Im Gesellschaftervertrag kann die Abfindung bestimmt werden, eine beliebig geringe Abfindung ist jedoch nicht rechtswirksam. Im Regelfall wird vor Gericht mindestens eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes der Geschäftsanteile als ausreichend angesehen.
Die dort niedergeschriebenen Regelungen sind jedoch in vielen Fällen nicht rechtssicher, so das es sinnvoll sein kann diese von einem Fachanwalt prüfen zu lassen ob sich notfalls eine Klage vor Gericht lohnt.
Auch im Falle eines Ausschlusses hat der Gesellschafter ein Abfindungsanspruch. Falls die Anteile zwangsweise übertragen werden muss der neue Besitzer der Anteile die Abfindung zahlen.
Ausschluss eines Gesellschafters und Ausschlussklage Der Gesellschafter kann auch von der GmbH durch den Beschlüsse der Mitgesellschafter aus seiner Gesellschafterposition gedrängt werden. Auf Grund der sicheren Rechtslage und der hohen Kosten in einem Klageverfahren ist es meist günstiger sich mit dem Gesellschafter zu einigen.
Und zwar in der Regel auf einem der folgenden Wege:
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Durch ein Beschluss über die zwangsweise Einziehung der Geschäftsanteile des Gesellschafters. Das bedeutet die Anteile des Gesellschafters werden vernichtet und die verbleibenden Anteile bekommen mehr Gewicht.
Für eine rechtssichere Einbeziehung muss im Gesellschaftervertrag jedoch die Möglichkeit zu einem solchen Vorgehen vereinbart worden sein. Dabei ist es nicht ausreichend falls die Voraussetzungen nicht eindeutig definiert wurden.
Schnell kann es bei einer Einziehung zu einem Gerichtsstreit kommen. Dabei ist oft auch zu klären wie schnell eine Einbeziehung möglich ist, welche Rechte der ausgeschlossen Gesellschafter noch hat, wie die Anteile und damit die Abfindung zu berechnen sind.
Darüber hinaus kann es für die verbliebenen Gesellschafter zu einem höheren Haftungsrisiko kommen, falls das Unternehmen nach dem Ausschluss Insolvenz anmelden muss. -
Den Beschluss das die Anteile zwangsweise auf die GmbH oder Gesellschafter zu übertragen sind, sofern der Gesellschaftervertrag ein solches Vorgehen regelt. Der Vertrag muss dabei auch genau regeln, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ansonsten ist der Übertragungsbeschluss unwirksam.
Die Geschäftsanteile werden hier, anders bei der Einbeziehung, nicht vernichtet sondern gehen auf eine oder mehrere Personen über.
Je nach Gesellschaftervertrag haben die anderen Gesellschafter jedoch nicht das Recht auch die Anteile zu übertragen und müssen bei Verweigerung des Gesellschafters gerichtlich klagen. Bei einer solchen Klage müssen zahlreiche Details geklärt sein damit der Übertragungsbeschluss vor Gericht stand hält, daher sollte im Regelfall vorher das Vorgehen mit einem Fachanwalt abgestimmt werden. -
Bei ausreichend-wichtigen Gründen auch durch eine gerichtliche Ausschlussklage. Ein solcher wichtiger Grund kann zum Beispiel ein Verstoß des Gesellschafters gegen Konkurrenzverbote sein, oder wenn dieser Nachweisbar schwer das Ansehen der Firma schädigt. Darüber hinaus auch kriminelles Verhalten des Gesellschafters wie Unterschlagung und Betrug.
Im Falle einer erfolgreichen Ausschlussklage wird sofern im Gesellschaftervertrag nichts abweichendes geregelt wird auf die Gesellschaft übertragen.
Wichtig: Neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten des Ausschlusses müssen auch die steuerlichen Folgen für Gesellschafter und das Unternehmen genaustens geprüft werden um teils hohe Verluste zu vermeiden.
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