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Betriebsbedingte Kündigung durch ein Zeitarbeitsunternehmen
Zwei Komponenten sind hierbei jedoch zu unterscheiden: zum einen die Beschäftigung innerhalb eines Unternehmens im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung (d.h. der Einsatz im Kundenbetrieb) und das arbeitsvertragliche Verhältnis zu dem Zeitarbeitsunternehmen. Während das Kundenunternehmen jederzeit den Einsatz des jeweiligen Mitarbeiters beenden kann, läuft das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen weiter. Auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Personaldienstleister und dem Kundenunternehmen rechtfertigt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den dort eingesetzten Arbeitnehmern.
Durch ein Urteil des Bundearbeitsgerichtes (BAG) vom 18.05.2006 (DB 2006, 1962) wurde darüber hinaus entschieden, dass eine betriebsbedingte Kündigung im Falle kurzzeitiger Auftragsdefizite gegenüber dem Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt ist. Dies ist nur dann möglich, sofern das Zeitarbeitsunternehmen eindeutig nachweisen kann, dass dauerhaft keine Folgeeinsätze zur Verfügung stehen. Vor allem für bundesweit agierende Unternehmen ist dies in der Praxis jedoch schwierig zu konkretisieren.
Insbesondere hat das Urteil Auswirkungen für Arbeitnehmer, deren Vertrag länger als 6 Monate besteht (zuvor aufgrund der Wartezeit kein Kündigungsschutz). Erhält der Zeitarbeitnehmer trotz Vollendung der ersten 6 Vertragsmonate eine betriebsbedingte Kündigung, besteht für ihn die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Kündigungsschreibens gerichtlich in Form einer Kündigungsschutzklage überprüfen zu lassen. Dies ist insbesondere dann erfolgversprechend, sofern das Zeitarbeitsunternehmen keine Bemühungen belegen kann, den Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum in einen Folgeeinsatz zu vermitteln.
Weiterhin ergab sich kürzlich durch das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts am 09.12.2011 (Hess LAG 10 Sa 438/11), dass betriebsbedingte Kündigungen durch Personaldienstleister ebenfalls der Sozialauswahl unterstehen. Konkret bedeutet dies, dass aktuell im Einsatz befindliche Mitarbeiter nicht von der Sozialauswahl nach §1 Abs.3 S.1 KSchG ausgenommen werden dürfen.
»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer
»Arbeitsvertrag gekündigt worden was tun.
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