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Den (gebuchten) Urlaub abbrechen wegen Krankheit oder Anderem
Grundsätzlich gilt, das ein Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalters, Transportunternehmen oder der Unterkunft nur dann besteht, wenn dem Vertragspartner ein Verschulden trifft oder durch den Abbruch der Reise Kosteneinsparungen eintreten .
Urlaubsabbruch wegen Krankheit, Unfall oder Todesfall Wenn die gebuchte Reise vorzeitig wegen eigener Krankheit, Unfall oder Tod z.B. eines Familienangehörigen abgebrochen werden muss, besteht gegenüber dem Reiseveranstalter kein Anspruch auf Erstattung.
Wenn in der gebuchten Reise ein Flug enthalten ist, müssen im Gegenteil bei einer Umbuchung möglicherweise sogar Gebühren gezahlt werden. Denn dem Reiseveranstalter ist kein Verschulden anzulasten.
Bei einem Urlaubsabbruch hat der Reisende nach §649 S. 2 BGB jedoch Anspruch auf ersparte Aufwendungen des Reiseveranstalters.
Urlaubsabbruch durch den Arbeitgeber Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückgerufen wird, muss der Arbeitgeber die Stornogebühren erstatten. Bezüglich der Stornokosten für die Familie ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn der Arbeitnehmer den kompletten Reisepreis gezahlt hat, bejahen Amtsgerichte oft den Anspruch.
Urlaubsabbruch wegen Reisewarnung Wenn während der gebuchten Reise eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wird, kann der Urlaub sofort abgebrochen werden. Ein Reisehinweis allein genügt allerdings nicht.
Nur wenn das Auswärtige Amt dringend von Reisen in das Gebiet abrät, ist der Grund für den Abbruch zweifelsfrei. In einem solchen Fall reagieren Reiseveranstalter fast immer sofort und sorgen, insbesondere bei Flugreisen, für die Evakuierung.
Höhere Gewalt sowie die Frage der Kosten ist im BGB § 651j BGB, in Verbindung mit § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2 , Abs 4 Satz 1 BGB, geregelt. Danach können bei Eintritt eines Ereignisses der höheren Gewalt, Unruhen, Naturereignisse usw. sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Auf alle, bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen besteht kein Anspruch auf Erstattung, sondern nur für die noch nicht erbrachten Leistungen.
Die Kosten für die Rückbeförderung werden je zur Hälfte durch den Reisenden und dem Reiseveranstalter getragen. Alle weiteren Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Einen Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.
Urlaubsabbruch wegen erheblicher Mängel bei der Reise Die Urlaubsreise kann abgebrochen werden, wenn ein erheblicher Mangel bei der Durchführung der Reise vorliegt und die Fortsetzung unzumutbar ist. Das kann zum Beispiel eine erhebliche Lärmbelästung oder die Umbuchung in ein anderes, schlechteres Hotel sein.
Allerdings muss dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gegeben werden.
Die Kündigung bedarf keiner besonderen Form und kann telefonisch, per Fax oder schriftlich gegenüber der Reiseleitung, der Zentrale des Veranstalters oder nach Rückkehr gegenüber dem Veranstalter im Inland erklärt werden, wenn kein Vertreter am Urlaubsort erreichbar ist.
Der Reisende hat Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Allerdings hat der Reiseveranstalter Anspruch auf die Bezahlung der unbestrittenen Leistungen. Wenn im Reisepreis der Transport zum und vom Urlaubsort enthalten ist, muss der Reiseveranstalter für den Rücktransport sorgen.
Die Erstattung oder Reduzierung des Reisepreises ist auch abhängig davon, wo die Leistungen gebucht wurden. Bei Buchungsportalen für Unterkünfte ist vielfach die Stornierung bis 18:00 Uhr am Anreisetag und auch bei vorzeitiger Abreise möglich. Wichtig ist, im Einzelfall die Buchungsunterlagen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu prüfen.
Hinweis: In allen Fällen eines Urlaubsabbruchs ist es wichtig, entsprechende Beweise und Unterlagen zu sammeln, um eventuelle Ansprüche durchzusetzen.
Es ist auch in jedem Fall anzuraten, unter Angabe von Vorgangs- und Rechnungsnummer, schriftlich zu kündigen und eine schriftliche Bestätigung zu bekommen.
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