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Den Steuerberater wechseln
Wichtig ist, dass alle rechtlichen Aspekte beachtet werden und zudem auch der richtige Zeitpunkt gewählt wird, um den Steuerberater zu kündigen.
»Zu einem Muster für eine Kündigung des Steuerberaters
Ordentliche Kündigung des Steuerberaters Laut § 627 im Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Steuerberater grundsätzlich ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden.
Wichtig: Beachtet werden muss allerdings, was bei der Beauftragung des Steuerberaters mit ihm vereinbart wurde. Direkt im Angebot des Steuerberaters könnten bestimmte Kündigungsfristen festgehalten worden sein. Eine weitere Möglichkeit ist, dass den AGB des Steuerberaters zugestimmt wurde und in diesen eine bestimmte Kündigungsfrist enthalten ist.
Denkbar ist auch, dass nur an bestimmten Tagen, etwa zum Ende jedes Quartals, eine Kündigungsmöglichkeit besteht. Dies ist individuell im Vertrag zu prüfen, der mit dem Steuerberater geschlossen wurde.
Falls eine Kündigungsfrist vereinbart wurde so muss das Kündigungsschreiben beim Steuerberater noch vor der genannten Frist ankommen.
Hinweis: Es sollte auch beachtet werden, dass wenn der Steuerberater schon bereits mit den Unterlagen für ein Jahr angefangen hat und nun ein anderer Berater weiterarbeiten soll höchstwahrscheinlich Zusatzkosten entstehen, da sich der neue Berater einarbeiten muss und der alten anteilig noch zu bezahlen ist.
Den Steuerberater fristlos kündigen Ist keine bestimmte Kündigungsfrist mit dem Steuerberater vereinbart worden, wird eine Kündigung grundsätzlich sofort wirksam. Bei einem Steuerberater ist das allerdings meist keine ideale Lösung, denn der richtige Zeitpunkt für den Wechsel des Steuerberaters ist wichtig.
Tipp: Eine beliebte Option ist, den Steuerberater zu wechseln, nachdem dieser den gesamten Jahresabschluss fertiggestellt hat. So kann der neue Steuerberater sauber in das nächste Geschäftsjahr starten und muss nicht mitten in einem begonnen Jahr Unterlagen eines anderen Steuerberaters übernehmen, wodurch in der Regel Zusatzkosten entstehen würden.
Zur fristlosen Kündigung des Steuerberaters gibt es auch bereits ausreichend Judikatur. So wurde beispielsweise entschieden, dass ein Steuerberater gemäß § 627 BGB auch dann fristlos gekündigt werden kann, wenn dauerhaft feste Bezüge in Form einer Jahrespauschale vereinbart wurden.
Bei Vorliegen eines wichtigen und ausreichenden Grundes kann der Vertrag vorzeitig, mit einer außerordentlichen Kündigung, beendet werden.
Muss das Finanzamt informiert werden? Bei der Kündigung des Steuerberaters muss auch die Empfangsvollmacht beim Finanzamt widerrufen werden. In weiterer Folge wird diese dem neuen Steuerberater erteilt.
Die gesamte Zusammenarbeit mit dem bestellten Steuerberater zu widerrufen ist ebenfalls möglich – allerdings nur dann, wenn dieser strafrechtlich relevante Tatbestände gesetzt hat oder selbst insolvent ist.
Übergabe an neuen Steuerberater Dass die Übergabe der gesamten Buchhaltung an einen neuen Steuerberater reibungslos klappt, ist durch das Steuerberatungsgesetz zusätzlich gewährleistet. Hier wird klar geregelt, wie sich Steuerberater im Fall einer Vertragskündigung verhalten müssen.
Am einfachsten ist es selbstverständlich, nicht im Streit auseinander zu gehen und so dafür zu sorgen, dass der bisherige Steuerberater die gesamten Unterlagen gut aufbereitet an den neuen Steuerberater übermittelt.
Egal wann der Steuerberater-Wechsel stattfinden soll und egal ob die Zusammenarbeit mit Kündigungsfrist oder sogar fristlos beendet wird, ein professionelles Kündigungsschreiben sollte immer verfasst werden, denn die Schriftform ist für die Kündigung des Steuerberaters dringend zu empfehlen.
Welche Unterlagen braucht der neue Steuerberater? Folgende Unterlagen muss der neue Steuerberater erhalten:
- Eine Übersicht der persönlichen Vermögenslage. Einschließlich des Anlagevermögens.
- Daten der Konten der letzten 3 Jahre.
- Falls angestellt gearbeitet wird die Lohnabrechnungen.
- Bei Gewerbetreibenden auch alle zum Geschäft gehörenden Einnahmen und Ausgaben.
Bei Gewerbebetrieben sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Alle Jahresabschlüsse, Bilanzen und Jahreskonten der letzten 3 Jahre.
- Kontennachweise und eine Auflistung des Anlagevermögens.
- Eine Aufstelllung der offenen Posten bei Kunden und Lieferanten.
- Die betriebswirtschaftlichen Berechnungen.
- Alle Arbeitsverträge (inklusive von bestehenden Zusatzvereinbarungen), Lohnabrechnungen, Nachweise über Beiträge und Lohnsteueranmeldung.
- Sowie die Einkommensteuerbescheide und Erklärungen des aktuellen und des vorigen Jahres. Darüber hinaus falls zutreffend auch die Umsatzsteuererklärungen.
Da sich die Darbietung der Unterlagen je nach Berater leicht unterscheiden kann empfiehlt es sich im Vorfelde mit dem neuen Steuerberater abzusprechen.
»Zu einem Muster für eine Kündigung des Steuerberaters
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