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Die Pensionskasse kündigen - sowie Folgen und Alternativen
Ist die (vorzeitige) Kündigung einer Pensionskasse – sinnvoll oder eher abzuraten?
Die Kündigung einer betrieblichen Altersvorsorge - die so genannte Pensionskasse - ist schwierig, da der Arbeitgeber hierbei generell der Versicherungsnehmer ist.
Die Möglichkeit einer Kündigung besteht dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Unternehmen ausscheidet und eine Übertragung durch den Versicherungsnehmer auf den ehemaligen Arbeitnehmer erfolgt.
Folgen einer Kündigung der Pensionskasse Dabei bezeichnet der Begriff der Pensionskasse eine Lebens- bzw. Rentenversicherung, die entweder durch den Arbeitgeber oder aber durch den Arbeitnehmer gezahlt wird.
Zahlt der Arbeitnehmer in seine Pensionskasse ein, so wird dieser Betrag von seinem Bruttoeinkommen abgezogen und ist lohnsteuerfrei und sozialabgabenfrei. Dies hat zur Folge, dass der Netto-Beitrag enorm sinkt.
Natürlich ist dies für den Arbeitnehmer währen der Phase des Sparens von Vorteil, allerdings wirkt sich das drastisch aus im Falle einer vorzeitigen Kündigung, denn der Rückkaufwert ist über einen langen Zeitraum hinweg wesentlich geringer als die eingezahlten Beiträge.
Hierin findet sich bereits der erste Vermögensverlust. Zudem ist zu beachten, dass bei einer vorzeitigen Kündigung alle bis dahin eingesparten Lohnsteuerbeträge und Sozialabgaben nachgezahlt werden müssen.
Oftmals ist damit der zu erbringende Aufwand höher als der Rückkaufwert und damit eine Kündigung vollständig sinnlos. Der betroffene Arbeitnehmer sollte sich vorher in jedem Fall gründlich informieren.
Zudem hat das Landgericht Hamburg mit seinem Urteil zum Aktenzeichen 332 O 409/05 entschieden, dass selbst bei einer vorzeitigen Kündigung eine Auszahlung des Anspruchs erst mit dem Vorliegen des Rentenbescheides erfolgt.
Insofern sollte die Entscheidung den Arbeitnehmern doch leicht fallen, wenn sie in eine Situation kommen, die sie zu einer vorzeitigen Kündigung der Betriebsrente veranlasst.
Tipp: Es gibt jedoch eine Ausnahme, bei der eine Kündigung ohne Nachteile erfolgen kann, und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer das 62. Lebensjahr erreicht hat und in Rente gehen möchte. Ist das Vertragsende auf einen Zeitpunkt danach festgelegt, so spielt dies keine Rolle, denn mit dem Beginn der Rente besteht auch ein Anspruch auf die Auszahlung der Betriebsrente.
Die Alternative zur vorzeitigen Kündigung: sich vom Beitrag frei stellen lassen Statt einer Kündigung erscheint es aufgrund der oben bezeichneten Nachteile durchaus sinnvoll, eine Freistellung für die Beitragszahlung zu veranlassen. Durch diese Option bleiben die bisher erhaltene Vorteile der Pensionskasse (Zuschuss vom Arbeitgeber und Staat) weitestgehend erhalten und es müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.
Hierfür genügt ein formloses Schreiben an den jeweiligen Arbeitgeber, so dass dieser von dem Vorhaben in Kenntnis gesetzt wird.
»Muster und eine Erklärung um die die betriebliche Altersvorsorge zu kündigen
»Direkt zum Muster
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