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Direktversicherung kündigen
Bei einer Direktversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung, deren zugrunde liegender Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für das Leben des Arbeitnehmer abgeschlossen wurde. Damit bildet die Direktversicherung eine Säule der betrieblichen Altersvorsorge. Der Vertrag begründet ein Dreipersonenverhältnis, wobei der Arbeitgeber der Anweisende, das Versicherungsunternehmen der Angewiesene bzw. Versicherer sowie der Arbeitnehmer der Versicherte, also Begünstigte ist. Dieses Dreiecksverhältnis muss beim kündigen der Direktversicherung im Hinterkopf behalten werden.
Wann kann die Direktversicherung gekündigt werden? Die Problematik einer Kündigung stellt sich insbesondere wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wechselt und den Vertrag nicht fortführen will. Die sich ihm darbietenden Alternativen sind entweder eine private Fortführung oder eine Übertragung des Guthabens aus dem bisherigen Vertrag. Nach Maßgabe des §2 Absatz 2 des Gestzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, kurz BetrAVG, ist eine Kündigung der Direktversicherung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in der Regel unmöglich.
Die Kündigungsmöglichkeiten werden durch das Dreipersonenverhältnis bedingt. Weil der Arbeitnehmer nur Begünstigter des Vertrages ist, der ansonsten zwischen Arbeitnehmer und Versicherungsdienstleister geschlossen worden ist, stehen dem Arbeitnehmer keinerlei Gestaltungsrechte zu. Das betrifft auch die Kündigung. Den Vertrag allein zu kündigen, vermag der Arbeitnehmer nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers oder wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die angezahlten Beträge, also der Rückkaufswert der Versicherung, fließen jedoch auf das Konto des Arbeitgebers, der die als umgewandeltes Gehalt auf das Konto des Arbeitgebers überweisen kann. Dieses umgewandelte Gehalt ist steuerpflichtig. Aus den Vorgaben des zwingenden Rechts in §3 BetrAVG kann jedoch folgen, dass die Versicherung die Zustimmung versagt und auch versagen muss. Die Kündigung ist nur bei geringen Beträgen möglich. Ansonsten kann sich der Versicherer eine Bußzahlung durch die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) einhandeln.
Direktversicherung in finanzieller Notlage oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kündigen Befindet sich der Versicherte nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis sind zwei Konstellation denkbar. Zum einen kann der Versicherte die Versicherung selbst übernehmen. In diesem Fall hat er die Möglichkeit der Kündigung verstreichen lassen. Eine Kündigung wird erst wieder mit dem Ende des 60. Lebensjahres, also dem Erreichen der Altersgrenze und dem einsetzenden Bezug der Altersrente, möglich. Einzige Ausnahme von dem Kündigungsverbot ist die Regelung von Härtefällen bei wirtschaftlichen Notlagen. Verfasst der Versicherte dennoch ein Kündigungsschreiben besteht die Möglichkeit einer Konversion bzw. Umdeutung nach §140 BGB. Die Kündigung wird in diesem Fall in eine Beitragsfreistellung umgedeutet, wonach der Versicherte von sämtlichen Beitragszahlungen freigestellt wird. Allerdings ist eine solche Beitragsfreistellung mit Vorsicht zu genießen und sollte mit einem Steuerberater oder Finanzexperten für den Einzelfall durchgerechnet werden, denn immerhin ergeben sich auch steuerliche Vorteile aus einer Lebensversicherung.
Die Starrheit der Fälle wird dadurch bedingt, dass die Direktversicherungen dem BetrAVG unterfallen, so dass den Arbeitnehmern, Versicherern und Versicherten nur in einzelnen Fällen bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe eine Kündigung möglich ist.
» Kündigungsschreiben Direktversicherung
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