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Eine Kündigung des Käufers entbindet Bauträger vom Vertrag
Hier kommt der Bauträger ins Spiel. Er ist dafür verantwortlich, dass man das Eigentum für ein Grundstück und das noch zu bauende Gebäude erwirbt. Dies bedeutet auch, dass ein Vertrag mit einem Bauträger immer notariell mit einer Auflassung erfolgen muss, im Gegensatz zu Verträgen mit Bauunternehmen. Diese können ganz einfach schriftlich geschlossen werden, denn es geht ja hier nicht darum, dem Bauherren das Eigentum über ein Grundstück oder Gebäude zu verschaffen.
Ein Bauträger hat allerdings die Aufgabe, dem Bauherren das Eigentum über das Grundstück zu verschaffen und dabei auch noch für die Errichtung des Neubaues allein verantwortlich zu sein. Daher muss ein Vertrag mit einem Bauträger immer notariell erfolgen.
Welche Rechte hat nun genau der Bauherr gegenüber einem Bauträger, wenn dieser Anlass gibt zur Reklamation? Was passiert, wenn der Bauträger überhaupt nicht ordentlich leistet, was den Neubau betrifft?
Das OLG Nürnberg-Fürth hat nun Klarheit geschaffen mit dem Urteil mit dem Aktenzeichen Az 90 8114/11,LG Nürnberg-Fürth: In diesem Fall ist einfach überhaupt nichts passiert, denn es fehlte sowohl die Baugenehmigung, und es sind weder Erdaushubarbeiten passiert noch irgendwelche andere Bautätigkeiten. Der Bauträger als Kläger hat daher den Vertrag mit dem Bauträger gekündigt.
Das OLG Nürnberg-Fürth hat nun festgestellt mit dem o.g. Urteil, dass der Bauherr dies rechtmässig kann. Allerdings muss der Bauträger dafür sorgen, dass der Bauherr das Eigentum über das Grundstück bekommt.
Bislang hat kaum ein Bauherr versucht, gegen den Bauträger überhaupt zu klagen, wenn in diesem langwierigen Prozess der Erstellung eines Neubaues Schwierigkeiten entstanden sind. Denn es hing immerhin das Eigentum des Grundstückes davon ab, und schließlich plant ein Bauherr in der Regel gründlich, wo sein neues Eigenheim entstehen soll.
Der Verdienst dieses Gerichtsurteils ist, dass der Bauherr bei Schwierigkeiten mit einem Bauträger dieser den Vertrag uneingeschränkt kündigen kann und er dennoch an dieser Stelle mit anderen Baufirmen sein Eigenheim aufbauen kann, weil der Bauträger auf jeden Fall das Eigentum am Grundstück auf den neuen Eigentümer mittels Auflassung übertragen muss.
Insofern stärkt das Urteil des OLG Nürnberg-Fürth mit dem Aktenzeichen Az 9 0 8114/11 die Rechte eines Bauherrn, denn es macht ihn unabhängig vom Bauträger, wenn dieser nur mäßig oder überhaupt nicht leistet. Der Teil der Eigentumsübertragung muss durch den Bauträger auf jeden Fall geleistet werden.
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