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Einen Werkvertrag kündigen
Kündigung von Dienstleistungsverträgen
Bei der Kündigung eines Werkvertrages sind stets die einschlägigen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachten, die im folgenden dargestellt werden.
Beim Werkvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Er ist deshalb ausführlich in den §632 ff. BGB geregelt. Im Fokus des Werkvertrags steht dabei ein gegenseitiges Austauschverhältnis.
Der Besteller (=Auftraggeber) gibt einem Unternehmer (= Auftragnehmer) den Auftrag ein Werk zu schaffen. Es geht also im Wesentlichen um die Errichtung von Dingen, worin der größte und wichtigste Unterschied zum Dienstvertrag liegt.
Die gesetzlichen Regelungen des BGB sehen ein Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien vor. Das bedeutet, dass sowohl der Besteller, also der Auftraggeber, als auch der Unternehmer den Vertrag einseitig beenden können, sofern ein zur Kündigung berechtigender Umstand vorliegt.
Kündigungsrecht des Bestellers (Auftraggeber) Das Kündigungsrecht des Auftraggebers ist wesentlich weiter gefasst als das des Werkunternehmers.
Das BGB erlaubt es dem Besteller vor Fertigstellung des Vertragsgegenstands jederzeit und ohne die Angabe von Gründen zu kündigen (vgl. §648 BGB). Vorbehaltlich anderer im Vertrag selbst geschlossener Regeln ist deshalb auch keine Fristsetzung nötig.
Eine Kündigungsfrist besteht für den Besteller als Auftraggeber nur, wenn er mit dem Werkunternehmer einen Vertrag über fortlaufende Leistungen geschlossen hat.
Ein solcher liegt etwa vor, wenn ein Werkvertrag über die wöchentliche Errichtung von Küchenstühlen oder anderen Möbeln geschlossen wurde und eine Zeitbeschränkung nicht vorgesehen ist.
Hier möchte der Gesetzgeber dem Werkunternehmer etwas mehr Sicherheit verschaffen, indem er das Kündigungsrecht des Bestellers mit einer Frist versieht.
Durch das Kündigungsrecht des Bestellers ergibt sich auch, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf die Abnahme des von ihm erstellten Werks hat.
Sein Anspruch beschränkt sich allein auf die zuvor mit dem Besteller im Vertrag vereinbarte Vergütung.
Der Besteller soll nicht gezwungen werden ein Werk, das seinen Ansprüchen nicht genügt, anzunehmen.
Er kann deshalb entscheiden, ob er das Werk wirklich abnimmt, die Beseitigung von Mängeln verlangt oder die Abnahme verweigert.
Ausnahme: Nach §640 I BGB das der Auftraggeber ein mängelfreies und vertragsgemäßes Werk abnehmen muss.
» Mahnung bei Mängeln oder Nichterfüllung
Wichtig: Kann der Unternehmer darlegen und beweisen welche Kosten im bis zum Kündigungszeitpunkt entstanden sind, und sind keine Mängel vorhanden, hat der Auftraggeber in der Regel diese Unkosten zu ersetzten.
Darüber hinaus gilt eine gesetzliche Vermutungsregelung welche besagt das dem Unternehmer 5% der Vergütung zusteht für den Teil der Arbeit für welchen er noch keine Werkleistung erbracht hat.
Ersparnisse des Unternehmers müssen dabei jedoch auf die Vergütung angerechnet werden.
Dazu zählen:
- Geringere Materialkosten, wenn das Material zeitnah anders verwendet werden kann
- Niedrigere Personalkosten wenn der Unternehmer sein Personal anderswo einsetzten kann. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber beweisen kann, dass der Unternehmer dies nur aus Faulheit nicht getan hat.
- Alle Kosten, aus Verträgen mit Dritten, welche durch die Kündigung entfallen
Kündigungsrecht des Unternehmers Das Kündigungsrecht des Unternehmers ist hingegen nicht so großzügig ausgestaltet (siehe auch: ). Das Gesetz sieht ein Kündigungsrecht nur vor, wenn der Auftraggeber zur Mitwirkung bei der Herstellung des Werks verpflichtet ist und er diese nicht ordnungsgemäß verbringt.
Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber Baupläne erstellen muss, die für den Bau eines Hauses unverzichtbar sind.
Erstellt der Auftraggeber die Pläne nicht, kann der Unternehmer den Bau des Hauses nicht vollenden. Er kann deshalb kündigen.
Auch gilt nach §640 I BGB das der Auftraggeber ein mangelfreies und vertragsgemäßes Werk abnehmen muss. Tut er dies nicht kann Ihm schriftlich eine Frist gesetzt werden und nach erfolglosem Ablauf der Frist kann das Mahnverfahren eingeleitet werden. Auch geht dann das Preisrisiko auf den Unternehmer über.
Nur wenn ein begründbarer wichtiger Grund vorliegt besteht die Chance das der Unternehmer den Vertrag vorzeitig aufkündigen kann.
Denkbar wäre unter Anderem eine Insolvenz des Unternehmers oder wenn dieser aus wichtigen Gründen, z.B. einer Krankheit, das Werk nicht vollenden kann.
In jedem Fall ist allerdings davon auszugehen, dass er dem Auftraggeber ein Schadensersatz zu zahlen hat, wenn dieser beweisen kann, dass ihm durch die Kündigung ein unabwendbarer Schaden entstanden ist.
Kündigung des Werkvertrag Muster
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Kündigungsschreiben herunterladen:
Kündigungsschreiben Werkvertrag Muster:
Musterstadt, den 28.07.20XX | |
Unternehmen/Auftragnehmer Strasse und Nr. Postleitzahl und Ort |
Maria Mustermann Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Kündigung des Vertrages über die Fertigung von XSehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige den vereinbarten Vertrag über die Fertigung von X zum sofortigen Zeitpunkt. Die Vertragsnummer lautet W123456. Begründung: Wir kündigen den Vertrag vorzeitig, da das bestellte Werk nicht mehr benötigen wird. (Oder: Wie schon am XX.XX.20XX schriftlich mitgeteilt weißt das Werk erhebliche Mängel auf und kann daher nicht von uns genutzt werden./ oder: Wir kündigen den Vertrag, weil das vereinbarte Werk nicht Vertragsgemäß von Ihnen vollendet werden kann / wurde.) Bitte lassen Sie mir eine schriftliche Bestätigung dieses Schreibens zukommen (und Belegen Sie mir die Ihnen entstanden Unkosten). Mit freundlichen Grüßen Maria Mustermann Maria Mustermann |
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