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Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrag 2016 - Kann gekündigt werden?

 
Nach übereinstimmenden Berichten werden die Krankenkassenbeiträge zum 01.01.2016 steigen. Die Empfehlung des sogenannten Schätzerkreises, die als Vorschlag an das Bundesgesundheitsministerium erfolgt, beläuft sich auf 0,2 Prozentpunkte Erhöhung.

Es ist davon auszugehen, dass das Ministerium der Empfehlung folgen wird. Diese Steigerung wird über den Zusatzbeitrag nur von den Arbeitnehmern zu schultern sein.

Der derzeitige allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent, der zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden muss, wird wohl unverändert bleiben.

Darüber hinaus gehende Beiträge können die Kassen eben in Form des Zusatzbeitrages selbst bestimmen. Es ist also ratsam, sich rechtzeitig über bestehende Einsparmöglichkeiten zu informieren.

Beim individuellen Zusatzbeitrag, dessen Höhe sich aus der wirtschaftlichen Lage und finanziellen Bedarf der jeweiligen Krankenkasse ergibt, sind unter Umständen geringere monatliche Kosten möglich. Es bleibt also mehr vom Netto übrig.

Um den Wechsel in eine günstigere Kasse nicht zu verpassen, sollte in jedem Fall rechtzeitig gekündigt werden. Ein Widerruf der Kündigung ist möglich und schnell erledigt, falls man doch keine günstigere Alternative finden sollte, bei der man auch mit der Leistungserbringung zufrieden ist.

Man sollte nämlich bei einem Wechsel beachten, dass nicht alle Krankenkassen die gleichen Leistungen anbieten.

Die medizinische Grundversorgung ist bei allen Kassen gleich. Zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder sonstige ergänzende Leistungen können aber ein ausschlaggebender Grund sein höhere Beiträge zu akzeptieren, wenn gerade auf diese Angebote wert gelegt wird.

Sollte man sich also für einen Wechsel der Kasse entschieden haben, gilt es zu beachten, die Kündigungsfristen einzuhalten. Mit dem gesetzlich zugesicherten Kassenwahlrecht gemäß § 175 Abs. 1 SGB V, reicht es der neuen Krankenkasse gegenüber die Mitgliedschaft zu erklären.

Eine Ablehnung durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger, d.h. Die neue Krankasse, darf nicht erfolgen.

Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende. Wenn jedoch eine Erhöhung des Zusatzbeitrages nach § 242 Abs. 1 ansteht, wie es zum 01.01.2016 der Fall sein wird, kann auch mit einer Sonderkündigungsfrist von nur einem Monat. Gezählt wird dabei ab dem Datum an dem man Informationen über die Erhöhung erhalten hat – sprich diese, z.B. im Briefkasten, angekommen sind.

Hinweis: Es ist zu beachten, dass man laut § 175 Abs. 4 SGB V für gewöhnlich 18 Monate an seine Wahl gebunden ist.

Davor ist eine Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, man hat sich für einen Wahltarif seiner Krankenkasse entschieden. In diesem Zusammenhang hat die Krankenkasse entsprechend §175 Abs. 5 S. 6 die Pflicht ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor Erhöhung des Beitrages schriftlich zu informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Kasse hat dem Versicherten ohne schuldhaftes Zögern, in jedem Fall jedoch vor Ablauf einer Frist von vierzehn

Tagen nach Zugang der Kündigung eine Bestätigung über diese auszufertigen.

Tipp: Da solange man in Deutschland gemeldet ist eine Krankenversicherungspflicht besteht und sich die alte Krankenkasse absichern möchte, kann es vorkommen, dass diese eine Beleg über die neue Krankenversicherung verlangt. Daher sollte ein solcher Beleg wenn möglich schon bei der Kündigung mit angefügt werden.

»Ein Musterschreiben und weitere Infos um die Krankenkasse zu kündigen


 
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