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Grabauflösung
Doch jedes Grab hat eine Ruhezeit. Nachdem Ende der Ruhezeit wird entweder verlängert oder das Grab aufgelöst. Im Folgenden wird erklärt was dies bedeutet und was es zu beachten gibt.
Wielange beträgt die Ruhezeit und was gilt Weiteres? Wie lange diese Ruhezeit beträgt, ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt in der sich das Grab befindet. Hier gibt es je nach Gemeinde und Stadt sogenannte Ruhezeiten von 15 bis 25 Jahre. Oft wird zusätzlich auch noch zwischen einem Erdgrab für einen Sarg und einer Urne aus einer Feuerbestattung unterschieden.
Grundsätzlich muss man in diesem Zusammenhang wissen, es gibt bei bestimmten Arten von einem Grab die Möglichkeit der Verlängerung. Ob man eine Verlängerung möchte, entscheiden die Angehörigen.
Wobei man beachten muss, je nach Satzung kann es sein, dass es diese Möglichkeit der Verlängerung nicht für jede Art von Grab es gibt. So kann dies zum Beispiel für sogenannte Einzelgräber, oftmals auch als Reihengrab bezeichnet, ausgeschlossen sein.
Welche Regelungen hier gelten, kann man nicht pauschal beantworten. Vielmehr muss man hier immer die örtliche Satzung der Gemeinde oder von der Stadt prüfen.
Vorzeitige Grabauflösung Neben den festgelegten Ruhezeiten für ein Grab, gibt es auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Grabauflösung. Eine vorzeitige Grabauflösung muss von den Angehörigen bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden.
Je nach Satzung ist eine Auflösung bis zu zwei Jahren vor der Beendigung der Ruhezeit möglich.
Die vorzeitige Auflösung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn keiner Zeit für die Grabpflege hat und weitere Kosten vermieden werden sollen.
So verläuft die Grabauflösung Ist keine Verlängerung möglich oder man möchte keine Verlängerung, schließlich ist diese auch mit Kosten verbunden, kommt es zur Grabauflösung.
Für die Angehörigen bedeutet eine Grabauflösung unter anderem das Abräumen vom Grabfeld von Blumenschmuck, von Einfassungen, aber auch vom Grabstein.
Ob man das Grab selbst abräumt oder es zum Beispiel von einem Steinmetz abräumen lässt, können die Angehörige selber entscheiden.
Und damit ist die Grabauflösung auch schon beendet.
Die Kosten für die Auflösung vom Grab, müssen auch durch die Angehörigen getragen werden. Sollten diese sich weigern, so sind die Erben zur Kostenübernahme verpflichtet.
Denn diese Kosten gehören zu den sogenannten Nachlasspflichten, wie auch das Amtsgericht Neuruppin in einem Urteil vom 17.11.2006, unter dem Aktenzeichen 42 C 324/05 feststellt hat.
Eine Entfernung von den sterblichen Überresten oder von den Resten der Urne oder vom Sarg, erfolgt nicht. Diese bleiben weiterhin in der Erde.
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