Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Internetvertrag kündigen

 
Die Kündigung von Internetverträgen ist im Alltag ein ein immer wiederkehrendes Problem. Gibt es ein günstigeres Angebot oder erbringt der Provider nicht die versprochene Leistung, sollte man über die Beendigung des Vertragsverhältnisses nachdenken. Hierbei ist in der Vorgehensweise zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen, fristlosen Kündigung zu unterscheiden.

Internetvertrag kündigen Grundsätzlich kann man Kündigungsschreiben per E-Mail oder auch Absprachen per Telefon als unsinnig und nichtig betrachten. Voraussetzung für eine rechtskräftige Kündigung des Internetvertrages ist ein mit eigenhändiger Unterschrift versehenes Schreiben per Post als Einschreiben/Rückschein, um den Empfang des Kündigungsschreibens bei dem Empfänger sicherstellen und im Fall der Fälle dies auch nachweisen zu können. Dadurch wird sichergestellt, dass der Internetanbieter auch auf die Kündigung reagiert.

Den Internetvertrag sollte man unbedingt schriftlich kündigen, die Kündigung ebenso schriftlich rückbestätigen lassen. Wichtig: das Kündigungsschreiben immer eigenhändig unterzeichnen.

Ordentliche Kündigung des Internetvertrages Sie kommt in Betracht, wenn der Internetvertrag regulär, z.B. aus Gründen der Umorientierung, beendet werden soll. Hier ist auf das Kleingedruckte des Vertrages, die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internetanbieters, zu achten.

Als Kündigender sollte man sich die Mühe machen und die Geschäftsbedingungen, mithin Vertragsbedingungen, sorgfältig lesen, um Fehler zu vermeiden. Ein klassischer Fehler ist z. B. die Nichteinhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist.

Verstreicht diese, so schlägt die Kündigung fehl und der Internetvertrag läuft auf unbestimmte Zeit weiter und kann nun mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit gekündigt werden (§56 TKG).

Merke: Vertragsbedingungen sorgfältig studieren, auf die Einhaltung der Kündigungsfrist achten, hilfsweise und zusätzlich zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigen, um ein Fehlschlagen der Kündigung und eine Unwirksamkeit der Kündigung zu vermeiden.

Außerordentliche fristlose Kündigung des Internetvertrages Bei nachteiligen Vertragsänderungen, wie Preiserhöhungen oder Leistungsreduzierungen, welche nicht durch rechtliche Vorgaben erforderlich sind, kann außerordentlich gekündigt werden.

Dabei kann frühstens zum Änderungstermin gekündigt werden und der Kunde hat 3 Monate Zeit außerordentlich zu kündigen

Der Anbieter muss die Kunden auch mindestens einen Monat vorher über die Änderungen benachrichtigen.

Ferner gilt: Wenn der Internetanbieter vertragliche Pflichten verletzt, d. h. eine dauerhafte Schlecht- oder Nichtleistung an den Tag legt, ist das Festhalten am Vertrag nicht weiter zumutbar. Der Vertrag kann dann durch den Kunden fristlos gekündigt werden. Im Falle der außerordentlichen, fristlosen Kündigung sind grundsätzlich alle vorerwähnten, förmlichen Hinweise zu beachten.

Hinzu kommt, dass dem Internetanbieter der "wichtige Grund" für die außerordentliche Kündigung detailliert mitgeteilt werden muss.

Es empfiehlt sich im Falle ausbleibender Leistung ( der Anschluss funktioniert dauerhaft schlecht oder gar nicht ) zuvor ebenso schriftlich und unter Fristsetzung (z.B. 14 Tage) "abzumahnen". Das heißt den Mangel schriftlich aufzuzeigen und dem Anbieter eine Frist zur Besserung zu setzten. Dann ist man auf der sicheren Seite und im Zweifelsfalle gewappnet.

Das Kündigungsschreiben für den Internetvertrag sollte folgendes enthalten:

  • Briefkopf mit Name/Anschrift , Datum
  • Kündigungserklärung mit Angabe der vertraglichen Kündigungsfrist , notfalls die die Formulierung: hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
  • Im Falle einer fristloser Kündigung den wichtigen Kündigungsgrund Wichtig: Anbieter vorher schriftlich Abgemahnt? (siehe oben)
  • Bitte um schriftliche Rückbestätigung
  • Eigenhändige und handschriftliche Unterschrift

Nicht zu vergessen, besonders wenn die Kündigungsfrist bald abläuft, die Zustellung sicherstellen z.B. durch den Versand als Einschreiben Rückschein.

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