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Kündigung bei Haustürgeschäften
Was ist eigentlich ein Haustürgeschäft? Darunter versteht man alle Verträge, die Sie bei einem Vertreterbesuch oder bei einer Kaffeefahrt abschließen. Es kann sich dabei um Kaufverträge (z.B. Kauf eines Staubsaugers oder einer Heizdecke) oder um einen Dienstleistungsvertrag (z.B. Partnervermittlungsauftrag) aber auch um Versicherungsverträge oder die Bestellung eines Zeitungsabonnements handeln.
Rechtlich von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, ob Sie den Vertreter bestellt haben und im Vorfeld einen Termin vereinbart haben, oder ob der Vertreter unaufgefordert an Ihrer Haustüre geklingelt hat und Sie zum Vertragsabschluss gedrängt hat.
Wenn Sie den Vertreter selbst bestellt haben sind Ihre Aussichten für die Kündigung des Haustürgeschäftes schlechter, denn Sie waren ja mit dem Vertreterbesuch einverstanden. In diesem Fall steht Ihnen das Kündigungsrecht nur für solche Verträge zu, die nicht Anlass für die Einladung waren.
Beispiel: Sie vereinbaren einen Termin mit einem Versicherungsvertreter, weil Sie eine Lebensversicherung abschließen wollen. Bei dem Vertreterbesuch unterschreiben Sie den Versicherungsvertrag für die Lebensversicherung.
Zusätzlich verkauft Ihnen der Versicherungsvertreter auch noch einen Staubsauger. Nach der geltenden Rechtsprechung können Sie nur den Kaufvertrag für den Staubsauger widerrufen.
Hat der Vertreter unangemeldet und unaufgefordert bei Ihnen geklingelt, ohne dass Sie das wollten, haben Sie gute Aussichten um das Haustürgeschäft zu kündigen. Es gilt § 312 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Aber auch hier sind mehrere Fallkonstellationen zu unterscheiden:
- 1) Der Vertreter hat Sie vor Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht informiert. Nach §355 BGB können Sie innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag zurücktreten.
- 2)Der Vertreter hat Sie erst nach Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht informiert. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 BGB vier Wochen nach Vertragsabschluss.
- 3)Der Vertreter hat Sie überhaupt nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert. In diesem Fall haben Sie nach Vertragsabschluss 1 Jahr Zeit um das Haustürgeschäft zu kündigen (vgl. § 355 BGB)
- 4.)Nach §312 BGB gibt es seine Bagatellgrenze, d.h. Haustürgeschäfte bei denen der Preis für die Ware/Dienstleistung mit Mehrwertsteuer unter 40 Euro liegt, können nicht nach §355 BGB gekündigt werden.
Wichtige Tipps: Kündigen Sie nur schriftlich. Und schicken Sie das Kündigungsschreiben als Einschreiben mit Rückschein. Heben Sie sich eine Kopie vom Kündigungsschreiben und den Rückschein unbedingt auf, falls im Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft weitere Rechtsstreitigkeiten auftreten sollten, benötigen Sie diese Unterlagen für den Gang zum Rechtsanwalt.
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Kündigungsschreiben Haustürgeschäft Muster:
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Maria Mustermann Mustergasse 2 23456 Musterhausen |
Widerruf des Vertrages XYSehr geehrte Damen und Herren, hiermit mache ich vom Widerrufsrecht Gebrauch und trete innerhalb der gesetzlich geregelten Frist nach §355 BGB vom Vertrag XY mit der Vertragsnummer 123456 zurück. Für den Fall, dass dies nicht zulässig ist kündige ich hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und die Vertragsauflösung schriftlich. M.Mustermann Maria Mustermann |
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