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Kündigung bei Insolvenz
Wichtige Regelungen im Falle einer Kündigung bei Insolvenz Kündigungsfrist bei Insolvenz Bei einer Insolvenz bleibt das Arbeitsverhältnis weiter bestehen (§108 Abs.1 InsO). Die Kündigungsfrist verringert sich im Falle einer Insolvenz auf 3 Monate (§113 InsO). Das trifft auch auf befristete Arbeitsverhältnisse zu. Bestehende Vereinbarungen, die eine ordentliche Kündigung ausschließen, werden unwirksam.
Kündigungsgrund Auch bei einer Insolvenz muss für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ein entsprechender Kündigungsgrund vorliegen, wobei die Insolvenz selbst keinen Kündigungsgrund darstellt. Allerdings sind bei einem bestehenden Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter betriebsbedingte Kündigungen eher möglich (§§125ff InsO). Bei Unklarheiten in Bezug auf Interessenausgleich und Sozialplan, kann der Betriebsrat oder der Insolvenzverwalter Auskunft geben.
Schadenersatz Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund bestimmter Sonderregelungen vom Insolvenzverwalter vorzeitig beendet, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen (§113 InsO). Zudem kann er innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§4 KschG).
Urlaubsanspruch und Insolvenzgeld Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub sowie Urlaubsgeld und Abgeltung des Urlaubsanspruchs bleibt bei einer Insolvenz bestehen. Gegebenenfalls hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Insolvenzgeld (§§183ff SGB III). Dieses wird allerdings nur für die Dauer von drei Monaten gezahlt und sollte innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung beantragt werden. Auskunft geben diesbezüglich die zuständigen Arbeitsagenturen.
Kündigung eines Ausbildungsverhältnis bei Insolvenz Ein Ausbildungsverhältnis kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ebenfalls mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Auszubildende sollten darauf achten, sich ein Zeugnis ausstellen zu lassen, in dem die Insolvenz als Grund für die Kündigung eingetragen wird.
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit , auch bei Insolvenz Schwerbehinderte können nur bei Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsschutz besteht auch für Schwangere. Eine Kündigung werdender Mütter bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden.
Kündigung durch den Arbeitnehmer Auch ein Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis, bei einer Insolvenz der Firma, fristlos kündigen. Bleibt das Gehalt oder der Lohn drei Monate in Folge aus, ist das ein anerkannter Kündigungsgrund. Allerdings muss zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden sein. Bei einer fristgerechten Kündigung verkürzt sich die Kündigungsfrist auch hier auf drei Monate, es sei denn, im Vertrag ist eine kürzere Kündigungsfrist geregelt, dann bleibt diese wirksam.
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