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Kündigung der Gesetzliche Krankenkasse (GKV)
Das MDK-Reformgesetz enthält neben vielen anderen auch neue Bestimmungen zu Kündigungsfrist, Bindungsfrist und Kündigungsgründen beim Wechsel der Krankenkasse.
Ordentliche Kündigung des Vertrags Bisher musste der Verbraucher, der in eine andere Kasse wechseln wollte, dies seiner alten Kasse selbst schriftlich mitteilen.
Diese Kündigungserklärung muss nun nicht mehr abgegeben werden. Es genügt ein Aufnahmeantrag in Textform, also online oder per Post, an die neue Krankenkasse. Diese muss nun gemäß § 175 Abs.2 SGB V prüfen, ob alle nötigen Voraussetzungen für den Wechsel erfüllt sind und die Formalitäten in die Wege leiten, indem sie mit der bisherigen Kasse und auch dem Arbeitgeber des Versicherten in Kontakt tritt.
Durch die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen den Kassen soll der Bürokratieabbau erleichtert werden. Die sofortige Rückmeldung an den Verbraucher durch die neu gewählte Krankenkasse ersetzt künftig die bisherige Kündigungsbestätigung der alten Kasse, § 175 Abs.4 S.4. Selbst muss der Verbraucher nur noch dann tätig werden, wenn er aus der gesetzlichen Krankenkasse ganz austritt.
Kündigungsfristen Die gesetzliche Krankenversicherung ist immer zum Ende des übernächsten Monats kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt also ca. zwei Monaten und beginnt ab dem Ende des Monats in dem die Erklärung an die neue Kasse geht.
Neu ist, dass der Versicherte an die neu gewählte gemäß § 175 Abs.4 S.1 SGB V nun nur noch 12 Monate lang gebunden ist statt wie bisher 18 Monate lang. Nach diesen 12 Monaten kann er wiederum zu einer neuen Krankenkasse wechseln.
Ausnahme: Falls ein sogenannter Wahltarif abgeschlossen wurde kann die Erstlaufzeit bis zu 3 Jahre betragen und es muss dann zum Ende dieser Leaufzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt aber dennoch gleichbleibend zum Ende des übernächsten Monats.
Fazit: Im Regelfall kann frühstens zum Ende der ersten 12 Monate unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
Fristlose bis außerordentliche Kündigung Durch das neue Gesetz wurde eine Reihe von möglichen Gründen für einen sofortigen Wechsel der Krankenkasse eingeführt, es besteht dann ein Sonderkündigungsrecht. Wie bisher kann zum Änderungstermin gewechselt werden, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Dies gilt auch bei Wahltarifen, sofern es sich nicht um den Wahltarif Krankengeld handelt.
Neu dazu kommt das sofortige Kündigungsrecht bei einem Wechsel im Status des Versicherten. Der Start einer Ausbildung, Beginn oder Ende von Arbeitslosigkeit, ein neuer Job oder der Wechsel in Selbstständigkeit oder Rente begründen hier einen Wechsel im Status des Versicherten und er kann sich sofort bei einer anderen Kasse versichern lassen.
Weiterhin kann die Kasse sofort gewechselt werden, wenn sich die Höhe des Gehalts so weit ändert, dass die Versicherungspflichtgrenze über- oder unterschritten wird. Natürlich gilt dies auch, wenn sich die gesetzliche Anpassungsgrundlage verändert und die Pflichtgrenze so erreicht wird.
Tritt der Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber an, hat er ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Denn dann entsteht der Fall des sogenannten „Ende der Versicherungspflicht kraft Gesetzes“.
Das gilt auch bei einem nahtlosen Übergang zum neuen Job, wenn also keine Arbeitslosigkeit zwischen den Jobs liegt. Hier entfallen meist sogar alle Bindungsfristen, die durch den Abschluss eines Wahltarifes entstanden sein könnten. Diese Regel gilt aber nicht bei einer Übernahme eines Auszubildenden durch den Betrieb, da es sich hier um verschiedene Status handelt.
Widerruf der Kündigung Entscheidet sich der Verbraucher, nachdem er die Kündigung kundgetan hat, doch noch dafür, bei seiner alten Kasse zu bleiben, ist auch ein Widerruf möglich, Dazu genügt eine formlose Mitteilung an die bisherige Kasse, dass er doch noch dort versichert bleiben möchte.
Für den Verbraucher haben sich durch die Reform des Sozialrechtes also erhebliche Verbesserungen ergeben.
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