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Kündigung durch Arbeitgeber. Interessenausgleich versus Betriebsrat und Facebook als Kündigungsgrund.
Beleidigung eines Arbeitgebers über Facebook durch einen Azubi. Urteil vom 29.03.2012 (Az. 3 Ca 1283/11) Dass sich junge Menschen bevorzug in sozialen Netzwerken aufhalten, in ihnen unterwegs sind ist nicht erst seit Mark Zuckerbergs Börsengang bekannt. Welche Rechte, dort Dampf abzulassen, aber daraus erwachsen, bzw. welche Pflichten der so Beleidigte einhalten muss, das hat das AG Bochum jüngst entschieden.
Vorgefallen war, dass der Azubi seinen Arbeitgeber, wenn auch anonym beleidigte. Das Gericht vertrat zwar die Ansicht, dass es im Prinzip das Recht jeden Arbeitgebers sei, in solchen Fällen fristlos zu kündigen, räumte aber gleichzeitig ein, dass der Arbeitgeber mit seinem Versäumnis dlich beim Namen genannt hatte, sondern nur die Bezeichnung "er Abmahnung gegen geltendes Arbeitsrecht verstoßen habe. Besonders wurde dem Arbeitgeber klar gemacht, dass ein Auszubildender nur im Falle eines extremen Fehlverhaltens nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gekündigt werden dürfe.
Gleichzeitig aber wurde auch der Kläger ermahnt, sich über die Inhalte seiner Veröffentlichungen mehr Gedanken zu machen. Der Kläger erhielt u.a. auch deshalb Recht, weil er weder seinen Chef auf die Inhalte in Facebook aufmerksam gemacht hatte (drohend) noch den Arbeitgeber wirklich beim Namen genannt hatte, sondern nur die Bezeichnung "Arbeitgeber" verwendet hatte.
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