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Kündigung eines Rahmenvertrages
Die Kündigungsfristen bei Rahmenverträgen Bei einem Rahmenvertrag existieren keine festgelegten Kündigungsfristen. Diese werden vielmehr durch das Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien bestimmt. Ein Rahmenvertrag ist nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch definiert, sodass es auch keine konkreten Paragrafen gibt, auf die man sich bei einer Kündigung berufen kann.
Die Kündigungsfristen werden jeweils individuell festgelegt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es meist auch kein Sonderkündigungsrecht gibt. Der Vertrag kann nur im gegenseitigen Einverständnis beendet werden. Es sei denn es ist im Vertrag eine besondere Kündigungsmöglichkeit vereinbart.
Kündigungsschreiben bei einem Rahmenvertrag Bei einem Rahmenvertrag wird in der Regel keine Kündigungsschreiben im traditionellen Sinne verfasst. Vielmehr wird ein Aufhebungsvertrag erstellt, welcher genau festlegt, wie der Rahmenvertrag zu beenden ist. Aus ihm ergeben sich alle Konditionen und Verpflichtungen, welche beide Parteien bis zum Ende der Vertragsbeziehung zu erfüllen hat.
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich aufgesetzt werden. Dies kann formlos erfolgen. Jedoch sollte der Aufhebungsvertrag alle wichtigen Punkte enthalten, sodass am Ende keine Unstimmigkeiten zwischen beiden Parteien auftreten können.
Er muss in jedem Fall von beiden Parteien unterschrieben oder gestempelt werden. Eine mündliche Kündigung ist nicht ausreichend.
Weitere Besonderheiten: Der Rahmenvertrag kann nur beendet werden, wenn die Verpflichtungen beider Parteien aus diesem erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann die jeweils andere Partei die Erfüllung der Pflichten gerichtlich einklagen.
Zudem müssen gegenseitig empfangene Leistungen, welche der jeweils anderen Partei nur über die Laufzeit des Vertrages überlassen wurden, zurückgewährt werden. Dies gilt auch für eventuelle Kautionsleistungen oder den Transfer von Gütern, welche ein Bestandteil des Vertrages bilden. Sollte dies nicht mehr möglich sein, so muss der Geldwert erstattet werden.
fristlose außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrages Wenn sich eine der beiden Parteien etwas zuschulden kommen lassen hat oder Verpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt wurden ist bei schweren Verstößen eine sofortige Kündigung möglich. Bei weniger gravierendem Fehlverhalten kann es erforderlich sein die andere Vertragspartei zuerst schriftlich abzumahnen.
In vielen Fällen empfiehlt es sich bei Streitigkeiten aus einem Rahmenvertrag einen Anwalt einzuschalten, da ansonsten hohe Kosten auf einen zukommen können. Je nach Fall sollte der Aufhebungsvertrag entsprechend beurkundet werden, damit dieser auch zweifelsfrei als gültig angesehen werden kann. Eine solche Beurkundung ist jedoch nur durch ein Notar möglich.
Bei Rahmenverträgen zwischen Unternehmen ist auch zu beachten, das die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) berücksichtigt werden müssen.
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