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Kündigung im Arbeitsrecht in der Schweiz
Auch in der Schweiz gibt es ein Arbeitsrecht, welches jedem Arbeitgeber und jedem Arbeitnehmer gewisse Rechte und Pflichten zugesteht. Dabei ist vor allem die Kündigung nach entsprechenden Richtlinien geregelt, die im Streitfall die Situation schlichten sollen. Doch worauf müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer bei einer Kündigung achten?
Der Begriff Kündigung wird in der Schweiz vor allem mit dem Terminus ordentliche Kündigung beschrieben. Hierbei müssen alle gesetzlich vorgegebenen Termine und Fristen eingehalten werden.
Dabei gilt die Art der Kündigung nur bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da ein befristeter Vertrag ohnehin zu einem festgelegten Stichtag endet.
Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss in der Schweiz, anders als in Deutschland, nicht in der Schriftform erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch damit man ein Beleg hat und rechtlich abgesichert ist ein schriftliches Kündigungsschreiben als Einschreiben zu schicken.
In der Schweiz gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass beide Vertragsparteien die Kündigung ohne einen bestimmten Grund zusteht.
Allerdings muss der Arbeitgeber bei erfolgter Kündigung, auf Anfrage des Gekündigten nach OR 335 Abs. 2 einen triftigen Grund nennen. Geschieht dies nicht, so wird dies gerichtlich über ihn verfügt, wobei der Arbeitgeber dann auch die Prozesskosten tragen muss.
Kündigungsfristen Die Kündigungsfristen sind in der Schweiz nach dem Gesetz zur Regelung der Kündigungsfristen im Arbeitsrecht, auch Obligationsrecht (OR) genannt, geregelt. Allgemein gilt, dass die Frist in der Probezeit mit Kenntniserlangung der Kündigung beginnt.
In allen anderen Fällen muss ein entsprechender Termin vom Arbeitgeber festgelegt werden, von welchen aus die Kündigungsfrist dann zurückgerechnet wird. Eine sogenannte allfällige Krankheit kann diese Frist aber verlängern.
- Für einen Arbeitnehmer in der Probezeit beträgt die Frist nach OR 335b Abs. 1 eine Woche.
- Ist ein Angestellter bereits mehr als ein Jahr bei der Firma beschäftigt, so muss ihm nach OR 335c Abs. 1 eine Frist von einem Monat gewährt werden.
- Zwischen einer Dienstzeit von zwei und neun Jahren liegt die Frist bei 2 Monaten.
- Sollte der Angestellte sogar länger als zehn Jahre bei der Firma aktiv gewesen sein, muss der Arbeitgeber eine Frist von 3 Monaten einhalten.
Bei all dem muss die Kündigung immer auf den letzten eines Monats fallen, um als rechtskräftig angesehen zu werden. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Mitte des Monats ist nicht statthaft.
Im Arbeitsvertrag oder in einem speziellen Arbeitsvertrag für Grenzgänger (GAV) können abweichende Bestimmungen geregelt sein. Die Kündigungsfrist darf jedoch nach dem ersten Dienstjahr nicht weniger als einen Monat betragen.
Tipp: Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht zulässig. Wurden diese dennoch vereinbart, so gilt für beide Seiten die längere Frist.
Fristlose außerordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung bedarf eines absolut triftigen Grundes. Dieser muss nach OR 335 auch nachgewiesen werden.
Um die fristlose Kündigung durchzusetzen, muss diese umgehend ausgesprochen werden. Zudem bedarf es einer schriftlichen Rechtfertigung, welche den Passus enthalten muss, dass das Arbeitsverhältnis auf der Stelle aufgelöst wird.
Das Recht auf Widerspruch durch den Arbeitnehmer bleibt aber auch in diesem Fall unberührt.
Missbräuchliche Kündigung Eine missbräuchliche Kündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber den Grund für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers festgemacht hat.
Bei einer solchen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ebenfalls beendet, auch wenn die Missbräuchlichkeit durch ein ordentliches Gericht festgestellt wurde. Allerdings muss dem Arbeitnehmer eine Entschädigung gezahlt werden.
Was sollte das Kündigungsschreiben enthalten? Im Schreiben sollten folgende Punkte enthalten sein:
- Aktuelles Datum und Ort
- Richtiger Name und vollständige Adresse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Wichtig: Kündigt der Arbeitnehmer gilt, dass das Schreiben an die Personalabteilung oder den direkten Vorgesetzten gerichtet sein muss.
- Es muss eine genaue Bezugsname auf den Arbeitsvertrag welcher gekündigt wird enthalten sein. Z.B. durch die Formulierung: "...hiermit kündige ich den Arbeitsvertrag vom XX.XX.20XX zum..."
- Ebenfalls ist der Kündigungszeitpunkt anzugeben.
- Das Schreiben ist am besten eigenhändig und handschriftlich zu unterschreiben.
Tipp: Es besteht (nach 330a des Obligationenrecht, kurz: OR) ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis, in welchem über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, über die Funktion des Arbeitnehmers, seine Leistungen und sein Verhalten Auskunft gegeben wird (dies entspricht im wesentlichen dem qualifiziertem Arbeitszeugnis in Deutschland).
Darüber hinaus auch noch auf eine Arbeitsbestätigung in welcher ohne Bewertung die geleistete Arbeit, die Funktionen und die Dauer beschrieben wird (entspricht im wesentlichen dem deutschen unqualifiziertem Arbeitszeugnis).
Kündigungsschreiben als Arbeitnehmer in der Schweiz Muster
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Kündigungsschreiben als Arbeitnehmer in der Schweiz Muster:
Musterstadt, den 27.12.20XX | |
Maria Mustermann Mustergasse 2 12346 Musterstadt |
ARBEITGEBER XY Personalabteilung Frau/Herr X Musterstrasse 12 12345 Musterstadt |
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum XX.XX.20XXSehr geehrte/r Frau/Herr XY, hiermit kündige ich den mit Ihnen am XX.01.20XX geschlossenen Arbeitsvertrag zum XX.XX.20XX. Im Fall das dies nicht zulässig ist, kündige ich hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Beendigungszeitpunkt und lassen Sie mir ein Arbeitszeugnis sowie eine Arbeitsbestätigung zukommen. Mit freundlichen Grüßen M.Mustermann Mark Mustermann, Geschäftsführer |
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