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Kündigung von Software-Lizenzen: News zu I ZR 70/10n M2Trade Leitsatzentscheidung
Sachverhalt Geklagt hatte ein Software-Entwicklungsunternehmen, das für eine Unternehmensgruppe, zu der mehrere Tochterunternehmen gehörten, Software-Produkte entwickelt hatte. Unstreitig handelt es sich bei der Software, unter anderem „M2Trade" um Werke, die dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Die Urheberstellung der Kläger ist ebenfalls nicht streitig. Über das Vermögen der Hauptlizenznehmerin für die Software ist inzwischen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die insolvente Lizenznehmerin hatte einem Tochterunternehmen, das Internet-Handel im Bereich Bau und Sanitär betreibt, eine Unterlizenz für die Benutzung der Software erteilt.
Da die Hauptlizenznehmerin die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren nicht mehr an die Klägerin gezahlt hatte, hatte diese ihr eine Kündigung geschrieben und die Lizenz damit beendet. Die Hauptlizenz fiel mit dem Wirksamwerden der Kündigung an die Klägerin zurück.
Die Klägerin klagt gegen den Unterlizenznehmer. Dieser soll die Kläger nicht nur über den Umfang der nach Klägeransicht unrechtmäßige Nutzung von urheberrechtlich geschützter Software informieren sondern sich darüber hinaus verpflichten, sämtliche Kopien herauszugeben oder zu vernichten. Außerdem sollen sie für die Nutzung Schadensersatzzahlungen leisten. Obwohl von Seiten der Kläger alle Anträge bis auf den Zahlungsantrag für erledigt erklärt worden sind, muss das Revisionsgericht über sämtliche Anträge entscheiden, da die Beklagten sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben.
Leitsatzentscheidung des Zivilsenats Der erste Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass rechtmäßig vergebene Unterlizenzen auch dann fortbestehen, wenn die Lizenz des Zwischenlizenzgebers nachträglich infolge einer Kündigung zurückgerufen wird. Grundlage dieser Entscheidung, die zur Abweisung der Klage in der Revisionsinstanz führte, war eine gründliche Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin als Hauptlizenzgeberin und denen des Unterlizenznehmers. Das Vertrauen des Unterlizenznehmers darauf, die erworbene Software unabhängig von rechtlichen Streitigkeiten zwischen Haupt- und Zweitlizenzgeber nutzen zu können, wurde besonders für die Fallkonstellation, dass der Unterlizenznehmer eine einmalige Zahlung zum Erwerb der Lizenz geleistet hat, als schutzwürdig angesehen.
Der Hauptlizenzgeber kann sich dadurch schadlos halten, dass er gegen den nicht mehr berechtigten Lizenznehmer, dem er gekündigt hatte, einen Anspruch auf Abtretung seiner gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Ansprüche geltend macht. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 812 BGB, der die Herausgabe von rechtsgrundlos erworbenen Vermögensvorteilen regelt. Die Klägerin konnte den ersten Zivilsenat nicht davon überzeugen, dass die von dem Lizenznehmer erteilten Unterlizenzen aufgrund besonderer Vereinbarungen gleichzeitig mit der Hauptlizenz zum Erlöschen gebracht werden sollten. Der im Urheberrecht ebenso wie beim gewerblichen Rechtsschutz bekannte Grundsatz des Sukzessionsschutzes wurde hier zur Anwendung gebracht.
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