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Kündigung wegen Mobbing
Typisch für Mobbing sind die Verbreitung von Unwahrheiten, die Zuweisung sinnloser Tätigkeiten, Gewaltdrohungen, ständiges, unnötiges Kontrollieren von Arbeiten mit nachfolgender unangebrachter Kritik, Ausschuss aus der Gemeinschaft aber auch die Drohung einer Kündigung, wenn sich das Opfer versucht, zur Wehr zu setzen. In der Regel haben Mobbingopfer kaum eine Möglichkeit dem Mobbenden auszuweichen, ohne den Arbeitsplatz oder die Karriere zu riskieren. Sie leiden häufig an psychosomatischen Krankheiten, Angstzuständen und Depressionen, die bis zur Arbeitsunfähigkeit und im schlimmsten Fall zum Selbstmord führen können. Selbst zu kündigen scheint den Opfern oft sinnlos, da sie Angst haben, keinen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz zu bekommen, vor gesellschaftlichen Restriktionen und den langen Sperrfristen der Arbeitsämter kommt das Kündigungsschreiben von ihnen selbst.
Mobbing wurde viele Jahre in der Rechtssprechung der Arbeitsgerichte ignoriert, doch inzwischen gibt es Möglichkeiten, sich gegen das Mobbing im Falle einer Kündigung oder Abmahnung zu wehren. Eine Kündigung wegen Mobbing ist möglich. Liegen ausreichende Nachweise vor, kann auch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Mobbenden geklagt werden. Eine Datensammlung ist dafür allerdings zwingend notwendig, folgende Beweise können bei Stichhaltigkeit zu einer Verurteilung führen:
- Genaue Darstellungen des Ablaufs und der Bedeutung sowie den Folgen mit Datum und Ort
- Eine Sicherung der Zeugenaussage zum Beispiel durch ein persönliches Protokoll, dass vom Zeugen gegengezeichnet ist
- Ein ärztliches Attest, das den Nachweis erbringt, dass die Gesundheitsstörung aufgrund des Mobbings eingetreten ist, dieses kann zum Beispiel von einem Psychologen stammen.
- Nachweis über Verletzung der Persönlichkeitsrechte, zum Beispiel der Menschenwürde oder dem Recht am eigenen Bild
Mobbingopfer können eine Kündigung wegen dem Mobbing schreiben, sind aber an die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist gebunden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (fristlose Kündigung) besteht nur, wenn eine weitere Beschäftigung ohne Änderung der Zustände nicht zumutbar ist – gerade im Fall von Mobbing sehr schwer nachweisbar. Wie die Sachlage konkret einzuschätzen liegt, kann am besten ein Anwalt beurteilen, der sicherst Weg, nicht nur um die Kündigung korrekt auszusprechen, sondern auch um mögliche Sperrfristen beim Arbeitsamt zu vermeiden. Eine weitere Möglichkeit ist es vor einer Kündigung mit dem Personalrat zu reden.
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