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Kündigungsfristen in der Schweiz (Eine Übersicht für die üblichsten Verträge)

 
Auch in der Schweiz gibt viele verschiedene Vertragsarten, die unterschiedliche Möglichkeiten der ordentlichen und außerordentlichen Beendigung aufweisen. Im nachfolgenden Text werden die gängigsten privaten Vertragsarten im Schweizer Recht und deren Kündigungsmöglichkeiten aufgezeigt und kurz erläutert.

Die Angaben beziehen sich jeweils auf die gesetzlichen Kündigungsfristen nach dem Obligationsrecht (kurz: OR, 5. Teil des Schweizer Zivilgesetzbuches), sofern im entsprechenden Vertrag keine anderweitigen, für die Vertragsparteien günstigeren Modalitäten geregelt sind (Günstigkeitsprinzip).

Aboverträge verlängern sich auch in der Schweiz oftmals automatisch, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Darüber hinaus haben Verbraucher, wenn auch anders als in Deutschland, in vielen Fällen ein Rücktrittsrecht.

»Rücktritts und Widerrufsrecht in der Schweiz

Arbeitsvertrag Das klassischste Beispiel eines privaten Vertrages ist der Arbeitsvertrag. Beschließt eine Vertragspartei das Vertragsverhältnis aufzukündigen, so hat sie die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen zu beachten.

Befindet man sich in der (zumeist einmonatigen) Probezeit, so liegt die Kündigungsfrist gem. Art. 335b OR bei 7 Kalendertagen. Innerhalb des ersten Dienstjahres beträgt die Frist zur ordentlichen Kündigung einen Monat, bei einem Dienstverhältnis zwischen 2 und 9 Jahren 2 Monate und ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate zum Ende eines Monats.

Sind für den Arbeitnehmer günstigere Vertragsinhalte geregelt, so findet das Günstigkeitsprinzip, wie bereits oben genannt, Anwendung (vgl. hierzu Art. 357 Abs. 2 (OR).

Löst eine Partei den Vertrag fristlos, so ist dies nach Art. 337 OR nur aus wichtigem Grunde möglich. Dies ist dann gegeben, wenn der zu kündigenden Partei „nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.“

Die fristlose Kündigung muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, ausgesprochen werden. Nähere Einzelheiten hierüber und über den Grund der fristlosen Lösung des Vertrages muss im Zweifel ein Richter klären.

»Mehr zur Kündigung von Arbeitsverträgen in der Schweiz

Mietvertrag Das Mietvertragsrecht wir ebenfalls im sogenannten Obligationsrecht (ab Art. 253 ff.) geregelt. Auch im Mietertragsrecht kann für unbefristete Mietverhältnisse das Günstigkeitsprinzip seine Anwendung finden, sofern eine längere als in den gesetzlichen Regelungen festgeschriebene Kündigungsfrist vereinbart wurde (Art. 266a OR).

Die gesetzliche Kündigungsfrist von Wohnräumen beläuft sich nach Art. 266c OR auf 3 Monate. Bei Geschäftsräumen liegt die Frist zur Auflösung des Mietvertrages bei 6 Monaten auf einen ortsüblichen Termin. Liegt ein befristetes Mietverhältnis vor, so bedarf es keiner separaten Kündigung. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des im Vertrag geregelten Datums.

Aus wichtigen Gründen können beide Mietvertragsparteien das Mietverhältnis auch fristlos beenden. Hierfür muss jedoch der Tatbestand der Unzumutbarkeit zur Vertragserfüllung vorliegen. Nur dann kann der Kontrakt mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden.

Versand und Zugang von Kündigungen Egal ob ein Arbeits- oder Mietvertrag gekündigt wird, es gilt die Regelung, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (Art. 335 beim Arbeitsrecht und Art. 266l im Mietrecht) und erst nach Eintreffen bei der Gegenpartei, das heißt, sobald sie in den Machtbereich desjenigen gelangt (z. B. durch förmliche Zustellung, Einlegen in den Postkasten, etc.) wirksam wird. Der Poststempel hat demnach keine Aussagekraft.

»Rücktritts und Widerrufsrecht in der Schweiz
»Mehr zur Kündigung von Arbeitsverträgen in der Schweiz


 
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