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Kündigungsschreiben Dauerkarte Fußballverein
Die normale Dauerkarte (ohne Abo oder Abonnement Zusatz) läuft am Saisonende aus und bedarf im normalfall keiner Kündigung (wird auch als Saisonkarte bezeichnet).
Die (Abo-)Dauerkarte läuft auch für die nächste Saison weiter, sofern sie nicht rechtzeitig vorher gekündigt wird.
Rechtliche Einordnung Bei der Dauerkarte handelt es sich um ein Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB. Die Dauerkarte ist demnach übertragbar, sofern der Aussteller dies nicht ausdrücklich ausschließt.
Mit dem Erwerb der Dauerkarte entsteht zwischen Veranstalter und Käufer ein Werkvertrag worin der Veranstalter den Erfolg schuldet. Der Erfolg ist allerdings die Veranstaltung selbst und nicht der Sieg der Vereinsmannschaft.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag und den „Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB)", im Folgenden kurz als AGB bezeichnet. Die AGB müssen dem Käufer entweder beim Kauf ausgehändigt werden oder in der Verkaufsstelle sichtbar angebracht sein, um im Sinne von §305 Abs.2 BGB Bestandteil des Vertrages zu werden.
Wie kann die Fußball Dauerkarte gekündigt werden und was ist zu beachten? Sind Kündigungsfristen vereinbart, so sind diese meist auch einzuhalten. Oftmals ist eine Frist von 3 Monaten zum Quartals- oder Jahresende vereinbart. Eine längere Kündigungsfrist ist nicht zulässig, jedoch kann theoretisch eine Mindestlaufzeit von mehr als einem Jahr vereinbart sein. Falls eine solche vorhanden ist, so kann erst zum Ablauf dieser gekündigt werden.
Wird die Dauerkarte nicht rechtzeitig gekündigt so ist maximal eine Verlängerung um ein weiteres Jahr zulässig.
Die Rechtzeitigkeit, also ob das Kündigungsschreiben noch vor Ablauf der Frist beim Verein angekommen ist, bestimmt sich nach dem Datum des Posteinganges bei der zuständigen Geschäftsstelle des Veranstalters, daher sollte das Schreiben möglichst frühzeitig verschickt werden.
Weitere Klauseln in den AGB die eine Kündigung erschweren, sind unwirksam (vgl. Urteil LG München vom 30.01.2014, Az. 12 O 18571/13). Eine ordentliche Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Begründung.
Was sollte das Schreiben enthalten und was gilt es Weiteres zu beachten? Die Kündigung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Eine Kündigung per Fax oder mit E-Mail ist gemäß §127 BGB zulässig und auch rechtsgültig, wenn diese Form ausdrücklich vereinbart wurde.
Vielen Vereine bieten auch eine Kündigung per Online-Formular an, dabei empfiehlt es sich jedoch aus Beweisgründen zusätzlich per Post zu kündigen.
Denn die Beweislast der fristgerechten Kündigung trifft den Inhaber der Dauerkarte, also einen selber. Empfiehlt es sich das Kündigungsschreiben als Einschreiben-Rückschein zu versenden damit man ein Beleg hat.
Folgende Punkte sollten im Schreiben erwähnt werden:
- Der Name und Vorname, sowie die Adresse
- Die Adresse des Vereins und der Name
- Die Mitgliedsnummer bzw. die Nummer der Dauerkarte
- Der Hinweis, dass gekündigt wird und der Termin zu dem der Vertrag beendet werden soll. Es kann auch "... zum nächstmöglichen Zeitpunkt." geschrieben werden, dann berechnet der Verein den baldigst möglichen Termin.
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Wenn der Vertrag vorzeitig beendet werden soll so ist auch der Kündigungsgrund zu nennen.
Es empfiehlt sich in diesem Fall auch zusätzlich auch zur fristlosen außerordentlichen Kündigung hilfsweise ordentlich zu kündigen, so dass der Vertrag auch als beendet gilt, wenn die fristlose Kündigung nicht zulässig war. - Wichtig: Auf dem Schreiben sollte eine handschriftliche und eigenhändige Unterschrift sein.
Fristlose außerordentliche Kündigung Auch wenn die AGB nur ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht für den Aussteller vorsehen sollten, so gilt §314 BGB. Demnach können Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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Bei einer deutliche Erhöhung des Ticketpreises (ab ca. 20%) besteht eventuell ein Anspruch auf eine vorzeitige Kündigung, dabei ist es entscheidend ob man über die Erhöhung mit abstimmen konnte oder nicht.
Wenn man kein Stimmrecht hatte so muss der Verein ein in der Regel über die bevorstehende Erhöhung informieren und ab dem Termin an dem einem Informationen zugegangen sind (es reicht schon wenn diese im Briefkasten liegen) beginnt eine 4-wöchige Frist innerhalb derer man kündigen kann. Dabei muss als Kündigungstermin der Änderungszeitpunkt genannt werden.
Ausnahme: Wenn der Ticketpreis nur sehr gering ist besteht möglicherweise kein Anspruch auf eine vorzeitige Kündigung. -
Im Fall einer wesentliche Verschlechterung der zugewiesenen Plätze im Stadion oder andere gravierende Nachteile kann oftmals gekündigt werden, sofern man als Mitglied nicht über die Änderungen abstimmen durfte.
Es gilt: der Verein hat ein zu informieren und ab dem Informationszeitpunkt beginnt eine 4-wöchige Frist innerhalb der man kündigen kann. Der Beendigungstermin ist dabei der Zeitpunkt zu dem die Änderungen in Kraft treten.
Gibt es allerdings nur kleinere nachteilige Änderung müssen diese in der Regel in Kauf genommen werden. - Wenn der Stadionbesucher handgreiflich wird oder anderweitig die Veranstaltung stört kann er vom Verein in der Regel auch außerordentlich gekündigt werden.
- Denkbar wäre eine vorzeitige Kündigung, seitens des Vereins, auch wenn man dem Ruf des Vereins geschadet hat oder ein solcher Schaden absehbar ist.
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Wenn die Spiele fallen ständig ohne Ersatz ausfallen oder wenn es ständig Probleme mit dem Stadion gib sollte dem Verein zuerst schriftlich, mit einer Mahnung, mitgeteilt werden, dass man den Vertrag kündigt wenn die Probleme nicht baldig behoben werden. Dabei muss eine ausreichende Frist gesetzte werden innerhalb der es dem Verein möglich wäre die Probleme zu beheben.
Ich auch nach Ablauf dieser Frist keine wesentliche Verbesserung eingetreten so kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. - Wenn einem der Einlass ohne ausreichendem Grund mehrfach verwehrt werden würde.
- Im Todesfall entdet die die Dauerkarte, je nach Verein, entweder automatisch oder geht auf die Erben über und diese können kündigen. Dabei sollte eine Kopie des Erbscheins beigefügt werden (oftmals reicht bereits die Sterbeurkunde). Eine Kündigung wegen dem Tod, des Inhabes, sollte in diesem Fall möglichst baldig erfolgen, damit einem keine weiteren Kosten entstehen.
Hinweis: Bei Mängeln sollte dem Verein zuerst eine richtige Mahnung zugestellt werden bevor außerordentlich gekündigt wird.
Auch für die außerordentliche Kündigung ist die vereinbarte Form einzuhalten.
Wichtig: Wenn vorzeitig gekündigt wird so muss im Kündigungsschreiben auch der Grund genannt werden. Falls man diesen mit Belegen beweisen kann so sollten diese auch (in Kopie) beigefügt werden.
Tipp: Viele Vereine erlauben auch die Dauerkarte auf eine andere Person zu übertragen sofern die Übertragung dauerhaft ist. Wenn kein triftiger Grund für eine vorzeitige Kündigung vorliegt kann es sich also lohnen Jemand zu suchen der bereit ist die Dauerkarte zu übernehme.
Kein Widerrufs- und Rückgaberecht Für Dauerkarten, die vom Veranstalter im Fernabsatz angeboten werden, wird dem Käufer gemäß §312g Abs. 2 Z. 9 BGB kein Widerrufs- und Rückgaberecht eingeräumt. Vielmehr obliegt es dem Veranstalter, ein solches auf freiwilliger Basis in seinen AGB vorzusehen.
Kündigung einer Dauerkarte vom Fußballverein Muster
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Kündigungsschreiben herunterladen:
Kündigungsschreiben Fußball-Dauerkarte Muster:
Musterstadt, den 02.01.20XX | |
Vereinsname Strasse und Nr. Postleitzahl und Ort |
Maria Mustermann Mustergasse 3 21000 Musterstadt |
Kündigung der Dauerkarte NUMMERSehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich meine Dauerkarte,mit der Nummer FD123456, ordentlich 31.12.20XX. (Oder:Wegen der Preiserhöhung/den angekündigten Änderungen, zum XX.XX.20XX, kündige ich hiermit meine Dauerkarte außerordentlich zum Änderungstermin. Meine Karte hat die Nummer: FD123456) Hilfsweise kündige ich zum nächstmöglichem Zeitpunkt. Bitte teilen Sie mir schriftlich den Beendigungszeitpunkt mit und bestätigen Sie die Kündigung. Mit freundlichen Grüßen Maria Mustermann Maria Mustermann |
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