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Kündigungsschreiben in den Ferien die bekommen wann bin ich gekündigt?
Es kommt auf den Zugang an Entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist der ordnungsgemäße Zugang beim Arbeitnehmer. Das Gesetz bestimmt allgemein, dass eine Kündigung zugeht und wirksam wird, wenn sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, von der Kündigungserklärung Kenntnis zu nehmen (§ 130 BGB). Damit kommt es darauf an, wann der Arbeitnehmer von der Kündigung hätte Kenntnis nehmen können, nicht wann er tatsächlich Kenntnis genommen hat. Wird die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen, gilt sie als zugegangen, sobald mit der Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer zu rechnen ist.
Urlaub verhindert Möglichkeit der Kenntnisnahme Befindet sich der Arbeitnehmer in Urlaub und ist somit abwesend, geht die Kündigungserklärung grundsätzlich zwar auch mit der Zustellung in den Briefkasten zu, ohne dass es auf die Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Urlaub und dessen Kenntnisnahme ankommt. Das Gesetz beurteilt diesen Sachverhalt jedoch als Kündigung zur Unzeit, wenn der Arbeitgeber absichtlich oder aus gedankenloser Missachtung der Belange des Arbeitnehmers für dessen besondere Situation die Kündigung zustellt.
Da aber der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass der Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend ist und die Kündigung somit nicht zur Kenntnis nehmen kann, verhält er sich treuwidrig und missachtet die ihm aufgrund des Arbeitsvertrages obliegende Treuepflicht. Dies gilt um so mehr, als der Arbeitgeber die Situation bewusst ausnutzt und im Fall der Kündigung darauf spekuliert, der Arbeitnehmer werde die ihm nach dem Kündigungsschutzgesetz obliegende Kündigungsschutzfrist von drei Wochen verstreichen lassen.
Keine Übergabe an Empfangsboten Auch die Übergabe der Kündigungserklärung an einen Empfangsboten des urlaubsbedingt abwesenden Arbeitnehmers (Vermieter, Hausangestellter, Familienangehöriger) wird in der Regel keinen wirksamen Zugang der Kündigungserklärung darstellen. In diesem Fall ist ebenfalls zu unterstellen, dass der Arbeitgeber treuwidrig handelt und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, von der für ihn wichtigen Kündigungserklärung Kenntnis zu nehmen und kaum eine Chance hat, auf diese Kündigungserklärung angemessen zu reagieren. Nichts anderes würde gelten, wenn der Arbeitgeber die Kündigungserklärung postlagernd oder über ein Postfach zustellt. Auch hier fehlt es an der Möglichkeit des Arbeitnehmers, vom Zugang Kenntnis zu nehmen und angemessen darauf reagieren zu können.
Wichtig: Zumindest wenn es sich um eine Übergabe an den Ehepartner handelt wurde in der Vergangenheit mehrfach das Kündigungsschreiben, vor Gericht, als zugegangen angesehen.
Wenn Sie gekündigt worden sind finden Sie hier weitere Informationen:
»Arbeitsvertrag gekündigt worden
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