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Kündigungsschreiben Job wegen Unterbezahlung
Bei einer Kündigung des bestehendes Arbeitsverhältnisses wegen Unterbezahlung ist, zwischen einer sittenwidrigen tatsächlichen Unterbezahlung und dem Wunsch des Arbeitnehmers nach mehr Gehalt um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und der Anschein das Entgelt entspräche nicht seiner Arbeitsleistung zu unterscheiden. Bei Gehältern die weniger als 50% der Arbeitsleistung entsprechen also deutlich unter dem Branchen üblichen Lohn liegen ist oftmals eine fristlose Kündigung möglich. Es empfiehlt sich aber sich vor der Kündigung von einen Anwalt zu konsultieren oder zumindest von einer Beratungsstelle der Gewerkschaft informieren zu lassen.
Eine Unterbezahlung liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, da der Arbeitnehmer der Bezahlung aus dem alleinigen Grund zustimmte, eine Jobzusage in diesem Unternehmen zu bekommen. In diesem Fall können auch in Nachhinein arbeitsrechtliche Ansprüche gestellt werden.
Grundsätzlich muss die fristlose, außerordentliche Kündigung die letzte Maßnahme des Arbeitnehmers sein. Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Arbeitnehmer unzumutbar sein.
Dazu gilt nachdem dem BGB§ 138 :
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Im anderen Fall bleibt nur die ordentliche fristgerechte Kündigung. Diese kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Somit steht es in diesem Fall dem Arbeitnehmer frei, ob er die Unterbezahlung als Kündigungsgrund nennt.
Ein Kündigungsschreiben wegen Unterbezahlung sollte folgende Punkte enthalten:
- Datum des Kündigungsschreibens
- Adresse des Arbeitnehmers
- Adresse des Arbeitgebers
- Personalnummer , Position/ Stelle des Arbeitnehmers
- Datum zu dem gekündigt werden soll oder notfalls die Formulierung zum nachstmöglichen Zeitpunkt.
- Wenn fristlos gekündigt wird muss unbedingt der Grund der Kündigung angegeben werden.
- Gegebenenfalls Bitte um Bestätigung des Erhalts der Kündigung
- Unterschrift und Datum des Arbeitnehmers
Gegebenenfalls kann auch der Hinweis auf nachträglich gestellte Ansprüche gegeben werden.
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Kündigungsschreiben Muster herunterladen:
Muster eines Kündigungsschreibens wegen vorliegender Unterbezahlung
Musterstadt, den 03.02.20XX | |
ARBEITGEBER XY Personalabteilung Musterstrasse 12 12345 Musterstadt |
Maria Mustermann Mustergasse 2 12346 Musterstadt |
(Fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Kassiererin(Personalnummer 159)Sehr geehrte Damen und Herren, Mit diesem Schreiben kündige ich das seit dem 01.06.2001 bestehende Arbeitsverhältnis, als Kassiererin. Da ich dem Arbeitsvertrag, mit den entsprechenden Konditionen nur zugestimmt habe, um eine Anstellung in Ihrem Unternehmen zu bekommen und das gezahlt Gehalt 50% unter der Branchen üblichen Entlohnung liegt, entspricht dies den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Unterbezahlung. Somit kündige ich das Arbeitsverhältnis (fristlos) zum XX.XX.XXXX. (Die Kündigung wurde mit der Gewerkschaft abgesprochen.) Bitte stellen Sie mir ein einfaches Arbeitszeugnis aus und bestätigen Sie mir die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit freundlichen Grüßen, M.Mustermann Maria Mustermann |
Zusammenfassung
Eine Kündigung wegen Unterbezahlung muss die formalen Richtlinien erfüllen. Eine Unterbezahlung liegt rechtlich nicht vor, wenn die Zustimmung zum Gehalt ausdrückliche Voraussetzung für die Einstellung war. Wichtig ist, das Datum zu nennen, mit dem die Kündigung wirksam wird. Wie bei jedem Kündigungsschreiben, darf das Datum und die rechtsgültige Unterschrift nicht fehlen.
Wenn Sie sich für eine Fristlose Kündigung vornehmen möchten sollten Sie sich unbedingt vorher von einem Anwalt oder zumindestens von der Gewerkschaft beraten lassen. Denn wenn die Kündigung ungültig ist könnten ansonsten Kosten auf Sie zukommen.
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