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Möglichkeiten das Kündigungsschreiben zurückziehen
Eine Kündigung wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam, wenn sie derjenigen Person, für die sie bestimmt ist, zugeht. Es wäre nicht sachgerecht, eine Kündigung wirksam werden zu lassen, wenn ihr die Existenz der Kündigung nicht bekannt wäre. Zugegangen ist ein Kündigungsschreiben dann, wenn es derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Schreiben gegeben ist. Dies gilt bei abwesenden Empfängern.
Das schließt natürlich die Wirksamkeit einer Kündigung, die dem Empfänger persönlich übergeben wird, nicht aus. Zu beachten sind jedoch die für jede einzelne Vertragsart geltenden besonderen Vorschriften. Dort sind häufig Regelungen für die Form der Kündigung festgelegt. Häufig wird beispielsweise wie in § 623 BGB für Arbeitsverträge die Schriftform der Kündigung vorgesehen. Selbst wenn diese nicht vorgeschrieben ist, sollte aus Beweisgründen nicht darauf verzichtet werden, da die Kündigung vom Kündigenden in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich bewiesen werden muss.
Rechtlich kann die Kündigung zurückgezogen bzw. widerrufen werden. Das ist jedoch gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nur möglich, wenn der Widerruf vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des Kündigungsschreibens erfolgt. In der Praxis ist ein solcher Widerruf schwierig.
Sobald die Kündigung beispielsweise gegen 12 Uhr mittags beim Empfänger in den Briefkasten eingeworfen wird, ist unter normalen Umständen damit zu rechnen, dass er kurz darauf, jedoch spätestens um 16 Uhr seinen Briefkasten leert, das Schreiben daher zu seiner Kenntnis gelangt und damit zugeht. Wird die Kündigung erst nachts um kurz vor 0:00 Uhr in den Briefkasten geworfen, hätte der Kündigende bis zum nächsten Morgen um 06:00 Uhr Zeit, einen Widerruf zu erklären, da unter normalen Umständen niemand seinen Briefkasten um diese Zeit leert.
Eine andere Möglichkeit ist die Anfechtung, wenn die Kündigungserklärung aufgrund eines Irrtums des Erklärenden gemäß § 119 ff. BGB ausgesprochen wurde. Dann kann die Anfechtung erklärt werden und die Kündigung gilt als von Anfang an gemäß § 142 BGB nichtig. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn jemand sich bei Abgabe der Kündigungserklärung versprochen, verschrieben hat, er seiner Erklärung einen anderen Inhalt beigemessen hatte oder durch Täuschung dazu bewegt wurde. Die Kündigung wäre nicht existent.
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