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Mündliche Kündigung von Arbeitsverträgen wirksam?
Bei der Urteilsfindung wurde von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Klägerin, seit 7 Jahren angestellte Friseurin, erklärte ihrem Arbeitgeber in einem Telefongespräch am 23.03.2010 mehrfach, sie wolle fristlos kündigen. Die Bitte des Arbeitgebers um Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung wurde von ihr abgelehnt.
Am 06.04.2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schriftlich fristlos und vorsorglich auch fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen die fristlose Kündigung des Arbeitgebers reichte die Friseurin Klage ein und beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung am 31.05.2010 bestanden habe.
Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 31.03.2011, Az. 7 Ca 699/10, ab weil im Zeitpunkt der Kündigung durch den Arbeitgeber am 06.04.2010 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat.
Obwohl § 623 BGB die Schriftform für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen vorschreibt, wurde ausnahmsweise die mündliche Kündigung wegen der mehrfachen verbindlichen Aussagen der Klägerin als wirksam angesehen. Dieser Auffassung folgte das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz mit Urteil vom 08.02.2010, Az. 8 Sa 316/11. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass es der Klägerin wegen ihres eigenen treuwidrigen Verhaltens verwehrt sei, sich im Nachhinein unter Hinweis auf den Grundsatz Treu und Glauben nach § 242 BGB auf einen fehlenden Kündigungsgrund und die mangelnde Schriftform der Kündigung zu berufen.
Insoweit wurde inhaltlich Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.1997 (Az. 2 AZR 799/96). Auch im damaligen Verfahren war einem Arbeitnehmer verwehrt worden, sich nach einer mehrfach geäußerten mündlichen Kündigung im Nachhinein auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Schriftform zu berufen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz bestätigte mit diesem Urteil als erstes LAG die Wirksamkeit einer mündlichen Kündigung nach Inkrafttreten des § 623 BGB, der seit Mai 2000 die Schriftform für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorschreibt.
Das Urteil stößt bei Experten auf Bedenken, besonders auch im Hinblick auf die Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1997, als die Schriftform der Kündigung im BGB noch nicht verankert war. Und auch, weil das Bundesarbeitsgericht am 16.09.2004 (Az. 2AZR 659/03) einem Arbeitnehmer nach einem mündlich ausgehandelten Aufhebungsvertrag nach dem Grundsatz „Treu und Glauben" i.S. des BGB das Recht zugestand, die mangelnde Schriftform geltend zu machen. Man darf gespannt sein, wie sich die ständige Rechtsprechung der Gerichte zu mündlichen Kündigungen entwickeln wird.
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