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Muss dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht beiliegen?
Nicht alle Kündigungsschreiben besitzen Rechtskraft. So z.B. oftmals wenn Sie nicht vom Vertragspartner sondern nur von einer anderen Person unterschrieben sind und keine entsprechende Vollmacht beiliegen haben. Doch wann ist eine solche erforderlich und was muss dabei beachtet werden?
Wann ist eine Vollmacht erforderlich? In den meisten Fällen gehen Unternehmen wie Versicherungen oder Handyanbieter einen anderen Weg. Ihre Schreiben zur Kündigung eines Vertrages sind bereits mit dem Vermerk "im Auftrag" versehen. Dieses Kürzel reicht, bei vielen Vertragstypen, für eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung aus, sofern die Firma auch einen Stempel verwendet oder ein offizielles Zeichen vorhanden ist.
Allerdings sind auch solche Schreiben nur bedingt gültig, wenn die Kündigung zum Beispiel von einer externen Quelle Aufgesetzt wurde. So muss etwa bei einem Anwaltsschreiben, welches die Kündigung beinhaltet, immer eine ordnungsgemäße Vollmacht beiliegen. Hier sogar in Form einer Vollmachtsurkunde nach §172 BGB. Der Vermerk "im Auftrag" ist in diesem Fall unzureichend.
Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber verhält sich die rechtliche Lage anders. Bei kleineren Unternehmen ist die Unterschrift des Inhabers erforderlich. In größeren Firmen existieren Personalabteilungen, welche sich um diese Belange kümmern.
Allerdings muss auch hier die Unterschrift des Abteilungsleiters oder der zuständigen Person unter das Dokument gesetzt werden, welche die ursprüngliche Einstellung durchgeführt hat. Zwar kann auch hier im Auftrag gehandelt werden, allerdings können solche Schreiben angefochten werden, es sei denn es liegt die bereits erwähnte Vollmachtsurkunde nach §172 BGB vor.
Sollte die Kündigung über einen Anwalt erfolgen, so muss dieser vom Inhaber bevollmächtigt sein, diese in seinem Auftrag durchzuführen. Das entsprechende Dokument muss dem Schreiben beiliegen.
Was ist bei einer Vollmacht zu beachten? Eine Vollmacht kann formlos aufgesetzt werden, muss aber wesentliche Kriterien erfüllen. So muss der Name des Bevollmächtigten und des Bevollmächtigen enthalten sein. Beide Parteien müssen das Schreiben handschriftlich unterzeichnen, da es ansonsten keine Rechtskraft besitzt.
In einigen Fällen ist sogar eine amtliche Beglaubigung erforderlich, bevor diese als gültig anzusehen ist. Zudem sollte das Schreiben den genauen Gegenstand der Bevollmächtigung beinhalten. Auch die Laufzeit dieser muss in dem Dokument vermerkt werden.
Wann ist eine Vollmacht nicht möglich? Manche Vollmachten sind per se nicht rechtskräftig. Dies gilt vor allem bei Pachtverträgen. Werden diese einseitig gekündigt, so muss die Unterschrift immer vom Verpächter erfolgen. Ein Anwalt kann diesen zwar Vertreten, ist aber unter keinen Umständen berechtigt, mittels einer Vollmacht, eine Kündigung eigenmächtig auszusprechen. Das gleiche gilt für die Übereignung von Eigentum auf eine andere Person. Dieses kann trotz einer Vollmacht nicht von einer dritten Person übertragen werden. Hier geht man nach § 166 BGB von sogenannten Willensmängel aus, welche beim Vollmachtgeber nicht ausgeschlossen werden können. Eine Ausnahme stellt hier der Todesfall des eigentlichen Besitzers dar.
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Musterstadt, den 27.12.20XX | |
Ggf.: Firma Strasse + Nr. Plz. + Ort |
Firma XY Maria Mustermann Mustergasse 2 12346 Musterstadt |
Vollmacht für PersonalangelegenheitenSehr geehrte Damen und Herren, Für Personalangelegenheiten, beinhaltend aber nicht beschränkt auf die Einstellung und Kündigung, bevollmächtige ich hiermit Frau/Herrn XY nachfolgende Tätigkeiten in meinem Auftrag zu erfüllen: Einstellung von Personal Beurlaubung und Arbeitseinteilung sowie Kündigung von Personal Beschränkt auf die Bereiche A,B,C von meinem Geschäft NAME, Anschrift, Ort. Der Bevollmächtigte ist berechtigt die Vereinbarungen nach eigenem Ermessen zu treffen, Verträge in den zuvor genannten Bereichen zu unterzeichnen und aufzulösen. Mit freundlichen Grüßen M.Mustermann Maria Mustermann, Geschäftsführerin |
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