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Arbeitnehmer kündigen
Folgende Punkte sind wichtig bei der Kündigung eines Arbeitnehmers:
Richtige Unterschrift Die Kündigung muss vom Geschäftsführer oder einem Vertretungsberechtigten bzw. einer zur Kündigung berechtigten Person unterschrieben werden. Sollte es sich um eine eine GbR handeln so hat jeder Gesellschafter zu unterschreiben.
Kündigungsgrund Es empfiehlt sich im Kündigungsschreiben keinen Kündigungsgrund anzugeben, sofern die Kündigung ordentlich (im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfrist) erfolgt, damit wenig Angriffsfläche bei Rechtsstreitigkeiten entsteht. Kommt es zu einer Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht das Vorliegen eines anerkannten Kündigungsgrundes beweisen.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung und eine Fristlose Kündigung sind:
-
Grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Stört der Arbeitnehmer den Betriebsablauf vorsätzlich oder gefährdet die Firma so kann oftmals Fristlos gekündigt werden.
Auch wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig gestört ist zum Beispiel durch ein Diebstahl oder beleidigende Äußerungen kann Fristlos gekündigt werden. -
Wiederholtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Wenn der Arbeitnehmer wiederholt seinen im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten nicht oder nicht richtig nachkommt und deshalb schon eine schriftliche Abmahnung bekommen hat so kann er oftmals gekündigt werden.
»Verhaltensbedingte Kündigung -
Betriebsbedingte Kündigung
Befindet sich eine Firma in einer besonderen Lage, z.B. wenn durch die Kündigung eine Insolvenz abgewendet werden kann so kann eine Kündigung rechtens sein.
Mehr dazu hier: »betriebsbedingte Kündigung -
Kündigung wegen Krankheit
Ist der Arbeitnehmer krank so kann im Rahmen der normalen bzw. der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen, eine Kündigung ausgesprochen werden.
Hat die Firma des Arbeitnehmers mehr als 10 Mitarbeiter und der Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate dort beschäftigt so muss ein Grund angegeben werden.
Abgesehen von den genannten Kündigungsgründen kann ein Arbeitnehmer auch gekündigt werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers so beeinträchtigt ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheint, oder erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht wird, oder Fehlzeiten in vergleichbarer oder größerer Höhe auch für die Zukunft erwartet werden kann es zu einer Kündigung kommen.
Mehr dazu im Artikel: personenbedingte Kündigung
Näheres regelt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Sind Sie sich nicht ganz sicher ob die Kündigung rechtens ist so empfiehlt es sich einen Anwalt so konsultieren um sich unnötigen Aufwand und Prozesskosten zu ersparen.
Eine günstigere Alternative, um das Risikio im Vorwege zu klären, bietet eine telefonische Rechtsberatung wie z.B.:
http://www.anwaltzentrale.de/rechtsberatung/rechtsberatung.php
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http://www.deutsche-anwaltshotline.de/
Eine alternative Möglichkeit zur Kündigung ist es dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvertrag anzubieten.
Kündigungsfrist Sollte im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart sein so gilt in der Regel:
§622 BGB Abs. 2: "Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats."
Zeiten die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen werden dabei nicht gezählt.
Im Tarifvertrag und im Arbeitsvertrag können abweichende Fristen geregelt sein. Eine kürzere Kündigungsfrist als im §622 BGB Abs. 2 kann nur bei Aushilfe die weniger als 3 Monate im Betrieb arbeiten und bei kleineren Betrieben, mit höchstens 20 Mitarbeitern, rechtskräftig festgelegt werden (§622 BGB Abs. 4 und 5). Mitarbeiter die maximal 20 Stunden die Woche arbeiten zählen bei der Berechnung der Anzahl mit 0,5 und Mitarbeiter die bis 30 Stunden arbeiten mit 0,75. Mehr arbeitende Angestellte zählen voll.
Die einzige Ausnahme gilt während der Probezeit, höchstens bis zu einer Beschäftigung von 6 Monaten, kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§622 BGB Abs. 2).
Kündigungstermin Nach dem §622 Abs. 1 des BGB gilt das, dass Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Es kann aber im Arbeitsvertrag eine andere Frist vereinbart sein.
Betriebsrat Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist wird der Arbeitnehmer angehört.
Zustellung Es empfiehlt sich den Erhalt des Kündigungsschreibens schriftlich vom Arbeitnehmer quittieren zu lassen.
Notfalls kann das Kündigungsschreiben per Einschreiben verschickt werden.
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