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PKV Kündigung wegen undeutlichen Gesundheitsfragen unwirksam
Die Fakten Dem Kläger in diesem Verfahren wurde durch einen Makler eine PKV vermittelt. Auf dem vom Makler verwendeten Antragsformular eines externen Herstellers waren grundsätzlich dem Schutz des Versicherungsnehmers dienende Hinweise zur Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG zu finden. Rücktritts-, Kündigungs- oder Anpassungsrecht des Versicherers sind demnach drohende Konsequenzen bei einer Verletzung der Anzeigepflicht durch unvollständige oder falsche Angaben Dennoch, der Versicherte hatte in dem Formular keinen namentlichen Zusammenhang mit dem Versicherer wahrgenommen und erhebliche Teile seiner Krankenvorgeschichte der letzten drei Jahre vor Antragstellung unerwähnt gelassen. Das erfuhr der Versicherer mehr als zwei Jahre nach Ausstellung des Versicherungsscheins auf Nachfrage bei einem behandelnden Zahnarzt wegen eines vom Versicherungsnehmer eingereichten Heil- und Kostenplans. Einen Monat und vier Tage nach der Anfrage erklärte der Zahnarzt, der Versicherungsnehmer habe eine Borreliose noch nicht überstanden. Demnach war die weitere Behandlung nach Heil- und Kostenplan noch fraglich und bis dahin keine Antwort auf die Versicherungsanfrage erfolgt.
Der Klageweg Eineinhalb Monate später trat der Versicherer vom Vertrag zurück wegen nicht angegebener behandelter Krankheiten in den drei Jahren vor Vertragsschluss. Zur Begründung einer Klage titulierte der Versicherte die genannten Erkrankungen Sinusitis, Gelenkschmerzen, Bronchitis, Kopfschmerzen als Bagatellerkrankungen. Zu Borreliose nahm er keine Stellung, erwähnte jedoch einen hausärztlichen Gesundheitscheck mit bestätigtem tadellosem Ergebnis direkt vor Vertragsschluss mit der PKV. Der Kläger eröffnete den Fakt, der Makler und Zeuge habe für die Antragsfragen einen Fragebogen benutzt, der nicht von der Beklagten stammte.
Der Ausgang Die Klage auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung trotz Rücktritts der Beklagten erklärte im Urteil das Landgericht Dortmund als zulässig und begründet. Die Gesundheitsfragen kamen vom Makler und nicht erkennbar von der Versicherung und die Belehrung war nach § 19 Abs. 5 VVG nicht ordnungsgemäß.
»Kündigung der privaten Krankenversicherung
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