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Rechtsstand bei der fristgerechten Kündigung
Auch eine fristgerechte Kündigung braucht Gründe Kleine Unternehmen mit weniger als sechs Angestellten müssen sich der Konsequenzen bewusst sein, die sich für sie ergeben, sobald der Mitarbeiterstamm auf sechs oder mehr Angestellte anwächst. Denn dann greifen für das Unternehmen und seine Angestellten die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes und damit ein erweiterter Kündigungsschutz, zumindest für die Angestellten, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Der Arbeitgeber kann eine fristgerechte Kündigung dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen wirksam aussprechen, wenn konkrete Kündigungsgründe vorliegen. Diese können entweder in der Person des gekündigten Mitarbeiters liegen, in seinem Verhalten oder sich aus betrieblichen Belangen ergeben.
Jede Kündigung muss bestimmte Formalien erfüllen Grundsätzlich muss jede Kündigung, ob fristlos oder fristgerecht, in schriftlicher Form mitgeteilt werden, damit sie wirksam ist und nicht aufgrund von Formfehlern kassiert wird. Arbeitgeber tun gut daran, sich Muster und Vorlagen für eine fristgerechte Kündigung zu organisieren, um die Formalkriterien für eine wirksame Kündigung zu erfüllen. Grundsätzlich sind natürlich bei einer fristgerechten Kündigung Kündigungsfristen zu beachten, während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer jeden Monat einen fortgesetzten Anspruch auf seinen vollen Lohn und wird nicht selten auch im Unternehmen weiter beschäftigt. In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis empfindlich gestört ist und eine Weiterbeschäftigung nicht im Interesse des Arbeitgebers ist, kann dieser den gekündigten Arbeitnehmer freistellen.
Urlaub hat keine aufschiebende Wirkung In einem aktuellen Urteil vom 22. März 2012 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Kündigung auch dann als zugegangen gewertet werden kann, wenn das schriftliche Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen wird, während sich der gekündigte Arbeitnehmer im Urlaub befand (Az.: 2 AZR 224/11). Das BAG entschied, dass ein Kündigungsschreiben als zugegangen gewertet werden kann, wenn es "in verkehrsüblicher Weise" in die Verfügungsgewalt des als Gekündigten gelang und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hätte, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Diese Entscheidung ist besonders deswegen von Bedeutung, weil Arbeitnehmern eine einwöchige Frist eingeräumt wird, in der sie formal gegen eine Kündigung vorgehen können. Verstreicht diese, ist die Kündigung nur sehr viel schwerer anfechtbar.
Urlaubsanspruch verlängert sich trotz Kündigung In einem anderen Urteil des BAG vom 21. Februar 2012 (Az.: 9 AZR 487/10) hat das oberste Arbeitsgericht festgestellt, dass bei einer fristgerechte Kündigung, die durch die Entscheidung eines Arbeitsgerichts nicht rechtswirksam war, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses weiter besteht. Da solche Prozesse sich oft über mehrere Monate hinziehen können, kann in dieser Zeit ein signifikanter Urlaubsanspruch anwachsen, auf den der Arbeitnehmer Anspruch erwirbt. Allerdings nur dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer nicht in der Zwischenzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Anstellung gefunden und dort Urlaubsansprüche erworben hat. Ist das der Fall, muss er die Anrechnung dieser Urlaubstage hinnehmen, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die Pflichten beider Arbeitsverhältnisse in der Zeit des Prozesses hätte erfüllen können.
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