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Verjährungsbeginn bei Preiserhöhung und Kündigung VIII
Ein Sonderkunde ist ein Kunde eines Stromlieferanten, der mit diesem mehr als die Grundversorgung vereinbart hat. Im verhandelten Fall wurde ein spezieller Tarif mit dem Stromversorger ausgehandelt, für den eine Einzugsermächtigung die Voraussetzung war.
Sachverhalt
Da der Kunde mit diversen Preissteigerungen nicht einverstanden war, die der Stromkonzern in seinen AGB festgeschrieben hatte, zahlte er einen geringeren Betrag und diesen auch nur unter Vorbehalt. Außerdem widerrief er die Einzugsermächtigung. Der Versorger kündigte daraufhin den Spezialvertrag mit dem Kunden.
Dieser wehrte sich mit seiner Klage dagegen und wollte zudem erreichen, dass das Gericht die Preisänderungen für unrechtmäßig erklärt. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Es kam zu einer Gegenklage
Die Beklagte behalf sich mit einer Widerklage, mit welcher sie die Feststellung begehrte, dass die eventuellen Ansprüche des Klägers verjährt seien. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Preisbestimmungen insoweit sie die vertraglichen Ausgangspreise übersteigen, unwirksam seien. Folglich seien auch die Endabrechungen unwirksam. Des Weiteren stellte das Gericht das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen fest, welche jedoch verjährt seien. Mit seiner Revision hat der Kläger sein Ziel nach Abweisung der Widerklage und den bereits genannten Klageanträgen weiterverfolgt.
Urteil der Berufungsinstanz
Die Ansicht der Berufungsinstanz war: Es sei vertraglich nicht eindeutig geregelt worden, ob dem Kunden bei Preisanpassung ein Sonderkündigungsrecht zugestanden hätte. Durch einen Verweis auf eine weitere Klausel sei kein der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) standhaltendes Änderungsrecht des Stromanbieters vereinbart worden. Insoweit sei die Klage begründet, jedoch schulde der Kunde dennoch die Beträge aus den Endabrechnungen. Diese seien zwar unrichtig aber dennoch fällig, da sich die Fälligkeit nach § 27 Abs. 1 AVBEltV richte und darin nichts darüber ausgesagt ist, dass nur eine wirksame Forderung fällig werde. Vielmehr sei die Fälligkeit dann gegeben, wenn die Rechnung den Anforderungen des § 26 AVBEltV genügt.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der BGH hat der Revision teilweise stattgegeben und begründet dies wie folgt: Dem Klageantrag fehlt es bezüglich Fälligkeit am Feststellungsinteresse, die Klage sei unzulässig, da der Schuldner, der eine nicht fällige Rechnung bezahlt, kein Erstattungsinteresse hat, das sich auf die mangelnde Fälligkeit stützen könnte (§ 813 Abs. 2 BGB). Die Kündigung seitens des Stromversorgers sei auch nicht wirksam.
Die im fraglichen Vertrag nachgeordnete Geltung der AVBEltV und somit die hier unterstellte Einbindung der Preisbestimmungen in § 4 AVBEltV halten einer AGB-Kontrolle nicht stand. Die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hängt davon ab, ob der Kunde schon bei Vertragsabschluss erkennen kann, welche Preiserhöhungen berechtigt zu erwarten seien. Da das im vorliegenden Fall nicht so sei, tritt ein Rückzahlungsanspruch ein.
Fazit des Gerichts:
Die Verjährungsfrist für die Rückzahlungsansprüche trat mit dem Zugang der Jahresabrechnungen ein, in denen die erbrachten Abschlagszahlungen berücksichtigt waren.
Weitere Entscheidungen mit ähnlichem Ausgang: Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/08; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09; vom 26. September 2012 - VIII ZR 240/11.
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