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Was ist die Ersatzversorgung?

 
Wenn der Bezug von Strom beziehungsweise Gas oder Energie des sogenannten Letztverbrauchers nicht einer Stromlieferung oder einem definierten Liefervertrag beigeordnet werden kann, tritt der Grundversorger für die Lieferung der Energie ein.

Diese Art der Energiebereitstellung wird Ersatzversorgung genannt. Hierbei handelt es sich um eine rechtlich angeordnete Notversorgung.

Bedingt durch die Umstellung auf die Ersatzversorgung werden Unterbrechungen in der Versorgung verhindert. Die Belieferung wird durch den Ersatzversorger im Regelfall nahtlos übernommen.

Die rechtliche Grundlage ist der §38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), §3 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie §3 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGV).

Aktuelle kommt es öfters dazu, dass Energieanbieter von sich aus den Kunden kündigen und dieser unerwartet in der Ersatzversorgung landet. Dies ist nicht immer zulässig. Mehr dazu in folgenden Beiträgen:

»Fristlose oder sogar rückwirkende Kündigung durch den Gasanbieter: Rechte von Verbrauchern

»Fristlose oder sogar rückwirkende Kündigung durch den Stromanbieter: Rechte von Verbrauchern

Wann tritt die Ersatzversorgung ein? Die Versorger sind auf die Netze angewiesen, um die Kunden zu beliefern. Entzieht ein Netzbetreiber einem Unternehmen die Möglichkeit auf die Verwendung der Netze, fallen die Haushaltsabnehmer in die Ersatzversorgung.

Dies kann zum Beispiel dann geschehen, wenn das Unternehmen einen Antrag auf Insolvenz gestellt hat. Hierbei sollten die Verbraucher einige Aspekte beachten.

Aber auch, wenn zum Beispiel der Energieanbieter gewechselt wird und es zu Verzögerungen bei der Vertragsumstellung kommt, springt im Zeitraum zwischen beiden Verträgen der Ersatzversorger ein. Damit es nicht zu einem solchen Fall kommt, ist es wichtig, beim Gas- oder Stromanbieterwechsel fristgerecht zu kündigen.

Infos dazu finden sich unten unter Stromanbieter fristgerecht kündigen. Im Falls, dass Ihr Anbieter Insolvenz anmeldet und seine Energiebelieferung einstellt, fällt der Kunde automatisch in die Ersatzversorgung.

Die Kündigung der Ersatzversorgung Für die Kündigung der Ersatzversorgung gibt es keine spezielle Frist. Für die Gas- und die Stromlieferung gelten in diesem Fall die Beweggründe der Grundversorgungsverordnung Gas (GasGVV) bzw. für Strom (StromGVV).

Dies bedeutet vor allem, dass die Kunden eine durch den Grundversorger aktivierte Belieferung in der Ersatzversorgung ohne Frist kündigen und daher schnell in einen günstigeren Strom.- oder Gastarif wechseln können.

Die Ersatzversorgung sichert bei unklarer Lage die Versorgung kurzfristig für drei Monate. Diese greift dann, wenn die Kunden Gas oder Strom nutzen und jene Entnahme der Energie keinem definierten Anbieter bzw. Vertrag beigeordnet werden kann, was der Betreiber des Netzes aus seiner Sicht bewertet. Ansonsten sind die Kunden in der Grundversorgung.

Generell werden nach dem Ablauf von drei Monaten in der ersatzweisen Versorgung automatisch dem Grundtarif zugeordnet. Diesen Grundversorgungstarif können die Kunden zu jeder Zeit mit der Frist von 2 Wochen abbestellen.

Die Preise in der Ersatz- und in der Grundversorgung waren in der Historie recht hoch. Zurzeit aber sind die Gaspreise beim Grundversorger meistens sehr viel günstiger als bei weiteren Anbietern, was mit der starken Steigerung der Gaspreise vor allem an den Spotmärkten zusammenhängt.

Ein kurzzeitiger Wechsel in einen gesonderten Vertrag kann in manchen Fällen viel Geld sparen, daher sollte nachdem es zu einer Ersatzversorgung gekommen ist der Preis zeitnah verglichen werden.

»Fristlose oder sogar rückwirkende Kündigung durch den Gasanbieter: Rechte von Verbrauchern

»Fristlose oder sogar rückwirkende Kündigung durch den Stromanbieter: Rechte von Verbrauchern


 
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