Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Zugang eines Kündigungsschreibens bei Übergabe an den Ehemann

 
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Az. 6 AZR 687/09) vom 09.06.2011 befasste sich mit dem Thema Kündigung durch den Arbeitgeber. Es besagt, dass der Zugang eines Kündigungsschreibens bei Übergabe an den Ehepartner (z.B. Ehemann) grundsätzlich rechtens ist. Die Kündigung ist auch in diesem Fall wirksam. Vorausgesetzt wird nur, dass die Person, der die Kündigung übergeben wird, mit dem Arbeitnehmer zusammen lebt und aufgrund ihrer Reife und Fähigkeit in der Lage zu sein scheint, das Dokument an die entsprechende Person weiterzugeben. Des Weiteren ist es z.B. auch zulässig, ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten zu werfen. Auch in diesem Fall ist die Kündigung wirksam.

»Job gekündigt worden?

< Grundsätzlich muss jeder, der eine Kündigung schreibt, darauf achten, dass die Formvorschriften eingehalten werden.

Wie bei fast jeder Kündigung, so ist auch bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die schriftliche Form vorgeschrieben.

Des Weiteren muss eine rechtswirksame Kündigung folgende Punkte beinhalten:

  • Name, Adresse und Telefonnummer des Absenders, z.B. Arbeitgeber
  • Ort und Datum, also wann und wo das Kündigungsschreiben verfasst wurde
  • Name und Adresse der Person, der gekündigt werden soll, z.B. Arbeitnehmer
  • der Vertragsgegenstand muss genannt werden, z.B. das Arbeitsverhältnis
  • es muss ein Datum genannt werden, zu wann die Kündigung eintritt
  • bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein Grund genannt werden
  • die Kündigung muss handschriftlich unterschrieben sein

Daneben können noch weitere Punkte enthalten sein, die aber keine Pflicht sind. So kann z.B. auch bei einer fristgerechten Kündigung ein Grund hierfür genannt werden.

Von einer außerordentlichen Kündigung spricht man dann, wenn keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund" vorliegt. Von einem wichtigen Grund spricht man u.a., wenn Rechte oder Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag verletzt oder nicht eingehalten wurden. Auch Betrugsfälle oder Diebstahl fallen unter die Rubrik wichtige Gründe.

Ansonsten muss man sich bei einer Kündigung immer an die hierfür bestehenden Kündigungsfristen halten. Will man ein Arbeitsverhältnis kündigen, so muss man in der Regel eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats einhalten. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber erhöht sich die Kündigungsfrist im Verhältnis zur Betriebszugehörigkeit.

In der Probezeit, die nicht länger als 6 Monate sein darf, kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

»Ausführliche Informationen über das Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer

»Kündigungsschreiben Arbeitsvertrag Muster

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