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Abfindung
Von wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es in Deutschland keinen Anspruch auf Abfindung, sondern es handelt sich immer um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, gegebenenfalls kann sie von Gewerkschaften ausgehandelt werden.
Wann wird eine Abfindung gezahlt? Sie wird dann gezahlt, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Kündigung erfolgte. Dafür sorgt die Neuregelung des § 1a des KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Darüber hinaus kann ein Arbeitsgericht zu der Auffassung gelangen, dass eine Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre (vgl. §§ 9 und 10 KSchG). Manchmal ist es auch ein Tarifplan, der zu Massenentlassungen führt, die dann via Abfindung abgegolten werden müssen.
Letztlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, im Fall einer Kündigung zu klagen; dann wird das Gericht feststellen, dass dem Kläger ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Es wird deutlich, dass mehrere Verfahren dazu geeignet sind, auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt zu werden.
Die Realität sieht so aus, dass schnell, nachdem einem Arbeitnehmer gekündigt wurde, ein außergerichtlicher Abfindungsvergleich geschlossen wird. Hier treffen sich die Interessen beider Seiten am ehesten: Dem Arbeitgeber wird das Recht zur Kündigung zugestanden, während dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Ausgleichszahlungen zuerkannt wird.
Wird aber innerhalb der Vergleichshandlung nicht eine Abfindung, sondern ein Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag vereinbart, führt diese Vereinbarung nach §144 SGB II (Sozialgesetzbuch II) zur Aussetzung des Arbeitslosengeldes. Zu diesen Sperrmaßnahmen zählt aus sozialen Aspekten auch der sogenannte Abwicklungsvertrag.
Die gesetzliche Regelung im Detail. Das Prozessrisiko bestimmt die Höhe des Abfindungsbetrags, denn nach § 1a des KSCHG ist vorgesehen, dass u.U. der Anspruch auf Abfindung gerichtlich erstritten werden muss. Regelmaß ist daher, für ein Bruttoentgeld von 6 Monaten, das Einkommen eines ganzen Jahres zugrunde zu legen.
Das KSchG besteht in der Form seit 2004 und regelt die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung. Für den Arbeitgeber ist es deshalb wichtig in dem Kündigungsschreiben darauf zu achten, dass es sich in der Kündigungserklärung nach § 623 BGB um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Verzichtet der Arbeitnehmer darauf in den folgenden 3 Wochen zu klagen, hat er Anspruch auf die Abfindung. Das betont die Freiwilligkeit der Leistung des Arbeitgebers.
Der Geltungsbereich des §23 KSchG definiert auch, dass diese Regelung nicht für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmern gilt. Geringfügig Beschäftigte werden nur als 0,5 bis 0,75 Arbeitnehmer gerechnet.
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