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Abmahnung
Arbeitsrechtlich betrachtet ist eine Abmahnung die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein wiederholtes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Dieses muss vom Arbeitgeber eindeutig benannt und bewiesen werden. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer, vor dem Kündigungsschreiben, mit einer Abmahnung auf sein vertragswidriges Verhalten aufmerksam gemacht und gerügt werden und Gelegenheit zur Besserung erhalten.
Diese Gelegenheit zur Besserung sollte verknüpft sein mit der Androhung ernster Konsequenzen (Kündigung) für den Fall der Wiederholung. Wichtig ist dabei, das vertragswidrige Verhalten genau zu benennen und auch Ort, Datum und Uhrzeit zu nennen. Zum Beispiel bei Unpünktlichkeit sollte man schreiben, an welchen Tagen der Arbeitnehmer um welche Uhrzeit gekommen ist und was der vertragsgemäße Arbeitsbeginn gewesen wäre. Die Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Für eine sichere Dokumentation ist es aber immer besser, eine schriftliche Abmahnung zu verfassen und vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen, dass er sie zur Kenntnis genommen hat. So kann man immer beweisen, dass der Arbeitnehmer abgemahnt wurde, wann er abgemahnt wurde und was der Inhalt der Abmahnung war.
Erst wenn nach dieser Abmahnung das vertragswidrige Verhalten wiederholt wird, kann der Arbeitgeber die verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Wichtig dabei ist: Es muss sich um das gleiche vertragswidrige Verhalten handeln. Wer also nur wegen Unpünktlichkeit abgemahnt wurde, kann auch nur wegen Unpünktlichkeit verhaltensbedingt entlassen werden und nicht wegen Trunkenheit am Arbeitsplatz. Kommt er alkoholisiert zur Arbeit, muss er deswegen auch erst abgemahnt werden, bevor er beim nächsten alkoholisierten Arbeitsantritt die verhaltensbedingte Kündigung wegen Trunkenheit am Arbeitsplatz erhalten kann.
Bei einer Abmahnung muss man nach dem Arbeitsrecht also drei Dinge beachten:
- Das vertragswidrige Verhalten muss eindeutig und detailliert mit Ort, Datum und Uhrzeit benannt werden.
- Es muss darauf hingewiesen werden, dass es vertragswidrig ist und der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, das Verhalten zu unterlassen.
- Dem Arbeitnehmer müssen die Konsequenzen einer Wiederholungstat, meistens die Kündigung, angedroht werden.
Eine schriftliche Abmahnung kann in die Personalakte aufgenommen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Fall der Arbeitnehmer zuvor zu dem Vorfall angehört werden muss. Wird die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen, ohne den Arbeitnehmer vorher angehört zu haben, kann der betroffene Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. Das ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der Abmahnung.
Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass seine Gegendarstellung zu den Akten genommen wird.
Aus diesem Grund und auch angesichts eines eventuellen Gerichtsverfahrens ist es aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll, Beweise für das vertragswidrige Verhalten zu sammeln. Denn im Falle eines Kündigungsschutzprozesses muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
»Zu einer Musterabmahnung
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