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Als Minderjähriger den Minijob kündigen wenn die Zeiteinteilung oder ähnliches unzulässig ist.
Die rechtlichen Grundlagen – Was erlaubt das Gesetz?
- Minderjährige: Das sind Personen unter 18 Jahren, deren Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist (§ 106 ff. BGB). Generell müssen die Eltern einem Minijob zustimmen. Haben die Eltern nicht schriftlich zugestimmt, dann ist der Vertrag ungültig.
- Arbeitszeiten: Es gilt das Jugendschutzgesetz (JSchG). Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht arbeiten, zwischen 13 und 14 Jahren maximal zwei Stunden pro Tag (in der Landwirtschaft bis 3 Stunden), aber nicht nach 18 Uhr bzw. vor dem Schulbeginn. Dabei müssen die Eltern zustimmen.
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Während der Schulzeit: Max. dürfen Schüler ab 15 und unter 18 Jahren im Rahmen einer 5-Tage-Woche max. 10 bis 15 Stunden arbeiten. Dies allerdings nicht nachts (20.00 - 06.00 Uhr) und nicht an Wochenenden sowie Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen sind möglich für bestimmte Branchen (Gastronomie, Bäckereien etc.).
Besteht noch die Vollzeitschulpflicht, in der Regel wenn der Jugendliche noch nicht 10 Jahre (inkl.Wiederholungen) die Schulebesucht hat, dann darf im Kalenderjahr höchstens vier Wochen und nur während der Schulferien gearbeitet werden. - Während der Ferien: 20 Arbeitstage im Jahr, max. 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden in der Woche
- Tätigkeiten: Erlaubt sind lt. Gesetz nur Tätigkeiten, die die Gesundheit und Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen nicht negativ beeinflussen sogennante leichte und für Kinder geeignete Beschäftigungen (§5 Jugendarbeitsschutzgesetz).
- Pausen: Spätestens nach 4,5 Stunden muss eine Pause eingelegt werden die mindestens 15 Minuten dauert und darf frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit beginnt (§11 JSchG).
- Urlaub: Jugendliche haben einen erhöhten Urlaubsanspruch, je nach Alter zwischen 25 und 30 Urlaubstage.
- Steuern und Versicherung: Minijobs (bis 450 Euro) sind steuerfrei und von den Sozialabgaben befreit. Der Arbeitgeber zahlt entsprechende Pauschalen.
Den Minijob als Minderjähriger richtig kündigen – Worauf muss man achten?
Schriftliche Kündigung: Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss immer schriftlich erfolgen, sonst ist sie rechtsunwirksam (§ 622 Abs. 3 BGB). Darunter fallen auch Minijobs. Das Kündigungsschreiben selbst muss auf Papier erfolgen, andere Formen wie Fax, E-Mail, SMS usw. sind nicht zulässig.
Kündigungsfristen bei Minijobs
Die Kündigungsfristen stehen normalerweise im Arbeitsvertrag. Dabei dürfen im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer (also z.B. dem Schüler) keine längeren Fristen vereinbart sein als für den Arbeitgeber, ansonsten sind diese ungültig.
Wenn keine oder ungültige Fristen vereinbart sind gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (nach §622 Abs. 1 u. 2 BGB). In der Regel 2 Wochen innerhalb der Probezeit (welche maximal 6 Monate dauern darf) und danach 4 Wochen, zum 15ten oder zum Monatsende, für den Minijobber.
Für den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen je nachdem wie lange man schon bei ihm beschäftigt ist.
Wichtige Besonderheit: Oftmals vereinbart der Arbeitgeber, bei Minijobs, im Arbeitsvertrag eine Vergütung auf Stundenbasis und Arbeitszeiten je nach Bedarf. Die Folge ist, dass der Arbeitgeber einem weniger bis keine Stunden geben muss und dadurch quasi die Kündigungsfrist umgehen kann.
Wer gekündigt wurde findet auch hier mehr Infos: »Gekündigt worden was tun?
- Fristlose Kündigung: Bei einer fristlosen Kündigung gelten die Kündigungsfristen nicht. Allerdings muss ein entsprechender Grund vorliegen (sexuelle Belästigung, Mobbing, ungesetzliche Arbeitszeiten usw.), der im Kündigungsschreiben aber nicht genannt werden muss.
- Wichtig: Unterschriften Unter das Kündigungsschreiben gehören die Unterschriften des Minderjährigen und der Eltern.
- Zustellung: Eine Kündigung wird rechtlich wirksam mit dem Datum ihres Zugangs. Will man absolut sicher gehen, dann empfiehlt es sich, das Kündigungsschreiben als Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Möglich ist auch eine persönliche Übergabe, ggf. mit einer schriftlichen Empfangsbestätigung.
Tipp: Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) besteht ein Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis, welches die ausgeübten Tätigkeiten auslistet, aber auch auf ein ausführliches qualifiziertes Arbeitszeugnis welches zusätlich noch die geleistete Arbeit bewertet. Am besten man fragt den Arbeitgeber freundlich danach.
Die Kündigungsschreiben für den Minijob (geringfügige Beschäftigung) muss, auch als Minderjähriger, eindeutig und klar geschrieben werden:
»Einfach mit dem Kündigungsgenerator für den Minijob als Minderjähriger ein Kündigungsschreiben erstellen...
Kündigungsschreiben Muster herunterladen:
Tipp:Es besteht Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis, es kann zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Ausbildungszeugnis, welches Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten enthält, gewählt werden (§§ 8 BBiG).
Kündigungsschreiben Arbeitsvertrag als minderjähriger Muster:
Musterarbeitgeber AG Musterstrasse 1 12345 Musterstadt |
Maria Mustermann Mustergasse 2 23456 Musterhausen |
Ordentliche Kündigung meines Arbeitsverhältnisses zum XX.XX.20XXSehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen zum XX.XX.20XX. Sollte dies nicht möglich sein so kündige ich hilfsweise zum nächstmöglichem Zeitpunkt. Bitte teilen Sie mir schriftlich den Beendigungszeitpunkt mit und stellen Sie mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus. M.Mustermann Max Mustermann (Vater) Maria Mustermann Unterschrift Eltern/vom Sorgeberechtigten |
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