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Außerordentliche Kündigung im Öffentlichen Dienst
Es gibt bei Einstellungsgesprächen häufig gestellte Fragen, die der Bewerber nicht beantworten muss. Grundsätzlich sind Fragen, die zu intim sind und in die Privatsphäre eingreifen nicht erlaubt:
- Frage nach der Schwangerschaft
- Frage nach späterem Kinderwunsch
- Fragen zu Partei-, Gewerkschafts- oder Religionszugehörigkeit
- Fragen nach Vorstrafen und finanzieller Situation
- Fragen nach Krankheiten
- Fragen nach Schwerstbehinderung
- Fragen zur Sexualität
- Fragen nach Vermögen oder Schulden
Diese unzulässigen Fragen entstammen dem Katalog des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006. Bei diesen Fragen des Arbeitsgebers darf bewusst geschummelt werden. Wobei es ratsam ist, nicht barsch und verärgert zu reagieren oder gar nicht zu antworten.
Auch in Personalfragebögen dürfen vorgenannte Fragen nur in berechtigten Fällen abgefragt werden.
Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die „unerlaubten" Fragen im direkten Zusammenhang zum angestrebten Job stehen. Wenn Sie als Buchhalter vorstellig werden, müssen Sie Fragen nach Vorstrafen wahrheitsgemäß beantworten. Sind Sie schwerstbehindert, sodass Sie nicht in der Lage sein werden, die geforderten Arbeiten im vollen Umfang zu leisten, müssen Sie diesbezügliche unerlaubte Fragen dennoch wahrheitsgemäß beantworten.
Im öffentlichen Dienst verhält sich die Sachlage ähnlich. Wollen Sie in einer religiösen Einrichtung arbeiten, ist die Frage nach Ihrer Konfession in diesem Falle erlaubt. Sie müssen außerdem generell mit der Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses und einer Sicherheitsprüfung nach der Einstellung (Anfragen an das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, das Bundeszentralregister, Meldebehörden und an Polizeibehörden) rechnen.
Stehen Sie seit Jahren im „öffentlichen Dienst" müssen Sie auch die Frage nach früheren Disziplinarverfahren wahrheitsgemäß beantworten. Tun Sie dies nicht, droht Ihnen eine außerordentliche Kündigung. Es kommt in der Konsequenz zu einer Aufhebung des Dienstverhältnisses (während der Probezeit) oder zu einer außerordentlichen fristlosen und nicht anfechtbaren Kündigung, wenn die Lüge erst zu einem späterem Zeitpunkt offenbar geworden ist. So entschieden vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 12.01.2012, 5 Sa 339/11. Hierbei stützt sich das Landesarbeitsgericht im aktuellen Urteil auf das begründete Auskunftsrecht des Arbeitsgebers.
Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, ob sich der Anwärter in der Vergangenheit Fehltritte im öffentlichen Dienst erlaubt hat bzw. in Ausführung seines Amtes regelwidrig verhalten hat. Hat der Anwärter/Bewerber bei seiner Anstellung bewusst gelogen, ist der Dienstherr berechtigt dem Bediensteten außerordentlich/fristlos in schriftlicher Form mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Dies geschieht in der Regel mit einem schriftlichen Kündigungsschreiben. Geschieht dies noch während der Probzeit, muss der Dienstherr nicht zwingend begründen, warum es zur Kündigung kommt. Ein Kündigungsschutz im Falle einer fristlosen Kündigung wegen bewusst falscher Angaben im Vorstellungsgespräch, würde ohne Erfolg bleiben, da der Kündigungsschutz verwirkt ist. Somit entfällt auch die Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.
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