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Außerordentliche Kündigung wegen Privatnutzung des Internetzugangs

 
Arbeitnehmern steht während ihrer Tätigkeit häufig ein internetfähiger PC zur Seite. Mit einer Verlagerung der Wirtschaft, weg vom tertiären Sektor, zum Informationssektor wird die Zahl der Arbeitsplätze mit Internetzugang steigen. Für viele Angestellte ist daher die Verlockung groß, neben für die Arbeit benötigte Tätigkeiten, das Internet zu nutzen, um private Emails zu überprüfen oder bei Ebay günstig Weihnachtsgeschenke zu ersteigern. Von Arbeitgebern wird dies verständlicherweise nicht gern gesehen, da dieser nicht die private Internetnutzung finanzieren möchte. Doch reicht dieser Verstoß für eine fristlose Kündigung?

Kündigungen auf Grund der vermehrten privaten Nutzung des Internets sind bereits vorgekommen. Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz urteilte, dass diese Kündigungen nur unter bestimmte Umständen gerechtfertigt sind (Az.: 6 Sa 682/09). Hierzu muss nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausführen konnte, oder diese zugunsten der privaten Nutzung vernachlässigt hätte. Das Kündigungsschreiben ist selbst dann nichtig, wenn der Arbeitnehmer zuvor eine Vereinbarung unterschreiben musste, die ihm verbat das Internet zu privaten Zwecken zu gebrauchen. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass eine Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung vorlag. Da eine private Abfrage des Kontostandes, dem aber nicht widerspricht, konnte der Beweis nicht erbracht werden.

Ähnlich urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, welches die Kündigung eines Schichtführers überprüfte, welcher während der Arbeitszeit auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt war. Dieses konnte keine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB begründen. Ebenfalls von hoher Wichtigkeit war hier das Ausmaß indem der Arbeitnehmer das Internet zu privaten Zwecken nutze und inwiefern ein Imageverlust durch das Surfverhalten verursacht werden kann.

Das Maß, welches entscheidend sein kann wurde vom LAG Niedersachen (Urteil vom 31.05.2010 – 12 Sa 875/09) beschrieben. Beschäftige sich der Arbeitnehmer demnach an mindestens zwei Tagen 30 bis 90 Minuten privat im Internet kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Eine fristlose Kündigung benötigt jedoch immer eine Einzelfallbeurteilung, sodass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Entscheidend neben dem zeitlichen Umfang, ist die Art der privaten Nutzung und inwiefern Restriktionen durch den Arbeitgeber vorliegen. So ist das Herunterladen von erheblichen Mengen von Daten, auf Grund der Virengefahr schwerwiegender zu beurteilen.

Sachverhalt bei einem ausdrücklichen Verbot der Internetnutzung Ein ausdrückliches Verbot zur Nutzung des Internets zu privaten Zwecken, verbietet dem Arbeitnehmer zwar generell die Nutzung zu privaten Zwecken, in Ausnahmefällen z.B. bei einem Unfall naher Angehörige oder einer Erkrankung der Kinder, sei eine private Nutzung dennoch zulässig. Abschließend ist eine außerordentliche Kündigung nur selten gerechtfertigt, bedarf jedoch der Einzelfallbetrachtung.

Weiterführende Information zur kündigung von Arbeitsverträgen und was im Falle einer Kündigung unternommen werden kann findet sich in den nachfolgenden Artikeln:

»Arbeitnehmer kündigen

»Gekündigt worden was tun?


 
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